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Gesamtanlage Södel
Die geschlossene Form des Södeler Dorfgrundrisses geht vermutlich auf hochmittelalterliche Zeit zurück. Katasterkarten aus dem 19. Jahrhundert lassen den Schluß zu, daß zumindest im Süd-Osten von Södel eine Befestigung durch einen Haingraben bestand. Leider ist der fragliche Bereich inzwischen von jüngeren Aufsiedlungen gekennzeichnet (Bebauung An der Kirche), so daß er bei der Ausweisung der Gesamtanlage nicht berücksichtigt werden konnte. So bleibt besonders entlang der Straßen Richtung Melbach (Melbacher Straße), Oppershofen (Oppershofener Straße) und ursprünglich Wisselsheim (Feldbergstraße) der Straßendorfcharakter eindrucksvoll. Die hier gelegenen historischen Hofstellen mit Gebäuden meist des 18. Jahrhunderts wurden zur Gesamtanlage zuammengefaßt.
Seitlich der jetzt schon mehrmals angesprochenen Hauptstraßen Södels hat der "Dreiklang" von Kirchhof, angerartigem Dorfplatz und Anwesen der Grundherrschaft ("Schloß", Burgstraße 5) einen besonderen Stellenwert. Die Anfang des 17. Jahrhunderts erneuerte Pfarrkirche ist mittelalterlichen Ursprungs. Ob das "Schloß" der Grafen von Solms-Lich aus der 2. Hälfte des 16. Jahrhunderts einen älteren Vorgänger hatte, ist vorläufig noch ungeklärt. Der Dorfplatz, dessen unmittelbare Nachbarschaft zum Kirchhof eine Ähnlichkeit mit Berstadt (Wölfersheim) aufweist, ist als Standort von Rathaus, Pfarrhaus und Dorfbrunnen hervorgehoben. Nördlich, unmittelbar an die Kirche angrenzender, bereits im Urkatatster dargestellter Feuerlöschteich. Södel zwischen Schloß und Kirchhof war zum Ortsrand hin ursprünglich von einem großen herrschaftlichen Garten umgeben. Teile davon, die ihren Charakter als Garten noch nicht eingebüßt haben, umschließen die Gesamtanlage im Nord-Osten.
Als Gesamtanlage nach § 2 Absatz 3 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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Grenzstein | |
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