Wilhelm-Leuschner-Straße 1, Ostseite (Foto: Mareike Göddel, LfDH)
Wilhelm-Leuschner-Straße 1, Nordseite (Foto: Mareike Göddel, LfDH)
Wilhelm-Leuschner-Straße 1, Westseite (Foto: Mareike Göddel, LfDH)
Wilhelm-Leuschner-Straße 1, Einfriedung Nordseite (Foto: Mareike Göddel, LfDH)
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Offenbach, Stadt und Landkreis
Neu-Isenburg
  • Wilhelm-Leuschner-Straße 1
Villa
Flur: 2
Flurstück: 125/5

Typische Villa des Historismus an der Ecke Wilhelm-Leuschner-Straße/Friedensallee, erbaut 1903. Der zweigeschossige Putzbau zeichnet sich durch sein vielgestaltiges, durch die Ecklage bestimmtes Äußeres aus. Prägnant der dreiseitige Eckbau mit geschweifter Haube, außerdem der Erker auf Sandsteinkonsolen sowie der Krüppelwalm zur Friedensallee. Die Fensteröffnungen teilweise mit roten Sandsteingewänden, Giebel und große Teile des Obergeschosses in dekorativem Fachwerk. An der südlichen Giebelseite schönes Wappen mit Bienenkorbmotiv und Jahreszahl 1903. Zum Garten zweigeschossige geschlossene Veranda mit Dachterrasse, außerdem hohes originales Fenster zur Belichtung des Treppenhauses. Die Fenster sonst unter Veränderung der Gliederung erneuert, im Dach unpassende Belichtungsöffnungen. Die durchgreifende Renovierung hat auch im Inneren ihre Spuren hinterlassen, das Treppenhaus und die Raumdisposition jedoch weitgehend erhalten. Auch Details wie Eingangstür, die Dielenböden und die Fliesen im Eingangsbereich noch vorhanden. Gravierendere Veränderungen im Keller- und Dachgeschoss.

Trotz der Modernisierungen ist das Haus als Kulturdenkmal aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen zu bewerten.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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