Am Hainer Berg 11
Am Hainer Berg 11
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Offenbach, Stadt und Landkreis
Dreieich
Dreieichenhain
  • Am Hainer Berg 11
Flur: 3
Flurstück: 536/29

1964-67 für einen Kunsthändler geplantes und erbautes Wohnhaus. Architekt war Jochem Jourdan aus Darmstadt, der in Orientierung an Frank Lloyd Wrights Prairie Houses das Gebäude harmonisch innerhalb eines kleinen Wäldchens in das unregelmäßig ansteigende Gelände eines aufgelassenen Steinbruchs integrierte. Kern des Ganzen ist ein vertikaler Treppen- und Kaminblock, um den sich eine skulptural wirkende Steinlandschaft aus Kalksteinmauerwerk und Sichtbeton aufbaut, auf und in der die beiden unterschiedlich großen Hauptwohngeschosse ruhen. Deren Außenwände bestehen zum großen Teil aus einem dunkel (ursprünglich Van Dyk-Braun) gestrichenen Holzfachwerk, dessen gerasterte Gefache mit Glas geschlossen sind. Als Abschluss ein Pultdach (Haube). Somit existieren mehrere sich durchdringende Ebenen mit diagonalen Raumbeziehungen Durch die offene Gestaltung kommt es zu einem interessanten Wechselspiel von Innen und Außen.

Auch die Ausstattung der Wohnräume wurde von dem Architekten entworfen. Dazu gehören u.a. das Schlafzimmer, die Bibliothek, Schränke, Regale, Sitzgelegenheiten und die Garderobe.

Das Haus war in seiner intellektuell anspruchsvollen Konzeption in den sechziger Jahren höchst innovativ. Es erhielt 1971 den Deubau-Preis für junge Architekten und 1973 wurde es für vorbildliches Bauen in Hessen ausgezeichnet. 1974 wurde es von der Frau des Architekten, Renate Jourdan, erworben und seitdem von ihr und ihrem Ehemann bewohnt. Dadurch blieb es bis heute unverändert erhalten.

Das Wohnhaus ist als Vertreter des modernen Bauens der sechziger Jahre von besonderer künstlerischer und architekturgeschichtlicher Bedeutung.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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