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Von der großen Hofanlage, die südlich an den Kirchhof angrenzt, ist die rückwärtig erhaltene Scheune als Kulturdenkmal zu bewerten. Es ist ein ganz in Bruchstein errichteter Wirtschaftsbau der Zeit um 1800 in einem ursprünglichen Erhaltungszustand. Der Hof selbst mit einem zugehörigen Garten ist wichtiger Bestandteil der Gesamtanlage im Ober-Wöllstädter Ortskern, 1479 wechselte er vom rheinischen Kloster Rolandswerth in die Hände des Deutschen Ordens, des in geschichtlicher Zeit größten Grundbesitzers in Ober-Wöllstadt, bei dem er bis 1809 verblieb. Die angesprochene Scheune des Hofes vielleicht noch in der Ära des Deutschen Ordens erbaut.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
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