Gesamtanlage
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Wetteraukreis
Ober-Mörlen
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Ober-Mörlen

Gesamtanlage Ober-Mörlen

Ober-Mörlen ist ein geschlossenes, ehemals befestigtes Dorf auf der rechten Uferseite der Usa. In den Grundzügen konnte die Abgrenzung der Gesamtanlage dem alten Befestigungsring folgen. Durch dichte Stellung der Höfe an den Ortsrändern (Hintergasse im Osten, Neugasse im Westen), durch Wegeführung (Haingraben im Süden) sowie durch den Usa-Lauf als Ortsgrenze im Norden ist die einst wehrhafte Umschließung Ober-Mörlens auch im heutigen Ortsbild noch wahrnehmbar.

Entlang der Zwetschengasse und der Usagasse wurde jeweils ein Erweiterungsgebiet des 19. Jahrhunderts einbezogen, ebenso entlang der Usinger Straße. Im Gebiet der Ankergasse wurden die Hofstellen als Teil der Gesamtanlage ausgewiesen, die noch historisch geprägt sind. Die Höfe an dieser Stelle sind aus der Aufsiedlung eines festen herrschaftlichen Hauses hervorgegangen, das die südöstliche Ecke von Ober-Mörlen besetzte.

Es werden drei historische Torbauten für Ober-Mörlen überliefert. Die "Untere Pforte" ermöglichte den Zugang aus nördlicher Richtung (Frankfurter Straße), die "Oberste Pforte" aus südwestlicher (Usinger Straße) und die "Neue Pforte" aus südlicher (Borngasse). Wann die Torbauten niedergelegt wurden, ist nicht genau bekannt.

Im Innern der Ober-Mörler Ortslage sind zwei bauliche Ensembles vorherrschend. Das "Schloß" in der Frankfurter Straße, das seinen Standort wahrscheinlich der Sicherung des benachbarten Usa-Übergangs verdankt und vielleicht als örtlicher Stammsitz der Grafen von Morle-Cleeberg-Peilstein gelten kann. Richtung Osten schließen sich die ehemals herrschaftlichen Mühlen an mit einer charakteristischen stichförmigen Erschließung. Das "Schloß" wird inzwischen als Rathaus von Ober-Mörlen genutzt (vgl. auch Kulturdenkmäler, Frankfurter Straße 31-35). Zentraler als das "Schloß" liegt das zweite der angesprochenen Bauensembles mit Pfarrkirche und Pfarrhof. Der Pfarrhof ging aus der Vereinigung mit dem benachbarten Gut des Deutschen Ordens hervorging. Kleine Hofstellen in der Pfarrgasse gehören vermutlich zu einer Beisassen-Siedlung des Deutschordenssitzes in Ober-Mörlen. Wie schon weiter oben erwähnt, stellte der mit dem Patronats- und Zehntrecht ausgestattete Deutsche Orden die Herrschaftskontinuität in Ober-Mörlens geschichtlicher Zeit dar.

Mit dem aufgegebenen befestigten Anwesen im Gebiet der Ankergasse hatte Ober-Mörlen neben "Schloß" und Deutschordensgut einen dritten herrschaftlichen Sitz. Aussagen darüber, ob einer der drei aus dem für Ober-Mörlen angenommenen fränkischen Königshof hervorgegangen ist, müssen Vermutung bleiben.

Die gleichförmige Parzellierung an der Neugasse und deren leiterförmige Anbindung an die Frankfurter Straße können als Beleg dafür gelten, daß das zunächst engere Siedlungsgebiet planmäßig erweitert wurde. Ein Vorgang der sich vermutlich mit der Ortsbefestigung bereits im hohen Mittelalter vollzog.

Die Straßenbilder Ober-Mörlens sind von der Wiederaufbauphase nach einem Dorfbrand im Jahre 1716 gekennzeichnet, bei dem der Ort fast vollständig zerstört wurde. Der Hauptstraßenzug Ober-Mörlens (Frankfurter Straße) zwischen Kirchenplatz im Süden mit einer Mitte des 19. Jahrhunderts nachträglich eingefügten Schule und dem "Schloß" im Norden wird durch einige traufständige Torhausbauten besonders geprägt, sonst ist das Bauerngehöft mit giebelständigem Fachwerkwohnhaus vorherrschend. In einigen Fällen wird der Straßenraum durch ein überdachtes Hoftor vollkommen geschlossen. Ihre beträchtliche Ausdehnung, die Dichte und Vielfalt ihrer historischen Bautypen zeichnet die Gesamtanlage Ober-Mörlen auf besondere Weise aus.


Als Gesamtanlage nach § 2 Absatz 3 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
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