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Dreiseitiger Hof mit überdachtem Tor; durch seine Lage am Beginn einer auf das Ober-Mörler Schloss führenden Aufweitung der Frankfurter Straße insgesamt ein wichtiger Bestandteil der Gesamtanlage des Ortskerns. Als Kulturdenkmal ist das verputzte giebelständige Fachwerkwohnhaus aus der 1. Hälfte des 18. Jhs. hervorzuheben, dessen historisches Gefüge weitgehend unverändert erhalten ist. Kulturdenkmal aus ortsgeschichtlichen Gründen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |