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Winkelförmige Hofanlage, von der das giebelständige Fachwerkwohngebäude sowie die Scheune einheitlich aus der 1. Hälfte des 18. Jhs. stammen; das überdachte Hoftor ist jünger. Der Sturz des Scheunentores trägt neben einer inzwischen verwitterten Inschrift das Kreuz des Deutschen Ordens, der in Ober-Mörlen das Patronats- und Zehntrecht inne hatte. Ob es sich bei dem Hof um einen Amtssitz oder vielleicht auch nur um einen Pachthof gehandelt hat, kann hier nicht abschließend geklärt werden. Kulturdenkmal aus ortsgeschichtlichen Gründen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |