Kirchenplatz 4/Pfarrgasse 22, Pfarrhof
Pfarrhof, Portal Herrenhaus
Ehemalige Zehntscheune von der Pfarrkirche aus
Pfarrhof, ehemalige Zehntscheune vom Pfarrgarten aus
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Wetteraukreis
Ober-Mörlen
  • Pfarrgasse 22
  • Sandgasse 5d
  • Sandgasse 5c
  • Sandgasse 5B
  • Sandgasse 5A
  • Sandgasse 5
  • Sandgasse
  • Kirchplatz 4
Pfarrhof
Flur: 1
Flurstück: 73/3, 73/5, 73/6, 73/7, 74/3

Beinahe vollkommen geschlossenes Hofareal nördlich des Kirchhofes; in Ober-Mörlen verfügte der Deutsche Orden seit dem 12. Jh. über das Kirchenpatronat. Der Deutsche Orden unterhielt in Ober-Mörlen ferner eine Kastnerei, d.h. einen eigenen Wirtschaftshof. Dieses Anwesen wurde in der Neuzeit mit dem benachbarten Pfarrhof zu einer einheitlichen Anlage aus Wohn- und Wirtschaftsgebäuden vereinigt. Soweit noch erhalten, stammen die Baulichkeiten aus der Zeit des Wiederaufbaus nach einem Dorfbrand im Jahre 1716. Im Einzelnen handelt es sich um das Wohnhaus, zweigeschossig, massiv und mit herrschaftlichem Gestus, ein firstparalleles eingeschossiges Gebäude (ehemals vermutlich Stall) südlich an das Wohnhaus anschließend. Auf der Nordseite des Wohnhauses und quer zu ihm gerichtet ein Riegel von Scheunen, die in historischer Zeit zugleich die Aufgabe der Zehntscheune erfüllten. Sie sind inzwischen zumindest teilweise zum Saal umgebaut, ohne das Erscheinungsbild von Scheunen eingebüßt zu haben.

Die genannten Gebäude umschließen auf zwei Seiten einen Hof, der im Übrigen von Bruchsteinmauern entlang von Pfarrgasse und Sandgasse umgeben ist. Der Zugang zum Pfarrhof erfolgt von der zum Kirchplatz gerichteten Ecke von Pfarrgasse und Sandgasse aus. Nördlich - im obersten Bereich in jüngster Zeit bebaut - und östlich schließt sich den Pfarrbauten ein Garten an, dessen Freihaltung von Bebauung wichtig für die Ansicht des Ensembles ist. Entlang der Sandgasse ist auch er von einer heute zum Teil lückenhaften Bruchsteinmauer eingefasst. Zusammen mit der benachbarten Pfarrkirche ist der Pfarrhof das prägende Bauensemble im Ortskern von Ober-Mörlen. Sein ortsgeschichtlicher Rang ist dem des Ober-Mörler Schlosses (Frankfurter Straße 31-35) ebenbürtig. Kulturdenkmal aus ortsgeschichtlichen und künstlerischen Gründen.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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