Stockheimer Weg 2a-6, Südseite
Stockheimer Weg 2a-6, Osttrakt
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Hochtaunuskreis
Usingen
  • Stockheimer Weg 6
  • Stockheimer Weg 4a
  • Stockheimer Weg 4
  • Stockheimer Weg 2a
  • Stockheimer Hof
Stockheimer Hof
Flur: 35
Flurstück: 317/1, 317/2, 317/5, 317/8

Mit dem Stockheimer Hof wird die Erinnerung an den einstigen Stammsitz der urkundlich 1195 in Erscheinung tretenden Herren von Stockheim wachgehalten. Sie waren durch ihr Rodungs-und Siedlungswerk sowie mit der Ausbildung der Nieder- und Oberstockheimer Gerichte, an denen sie landesherr-liche Rechte erwarben, maßgeblich an der territorialen Entwicklung des „Usinger Landes“ beteiligt. Mittelpunkt ihrer Herrschaft war eine am Stockheimer Bach gelegene Wasserburg mit Vorburg, bei der eine von der Laurentiuskirche aus betreute Kapelle, ein Dorf und weitere Höfe gelegen hatten. Nachdem die Burg im 15. Jahrhundert in einer Fehde zerstört worden war, fiel die Siedlung wüst (der Flurname „Am Dorfacker“ verweist auf ihren Standort; die Reste der Kapelle waren scheinbar bis Anfang des 19. Jahrhunderts vorhanden). Bestehen blieb lediglich ein herrschaftlicher Stockheimer Hof, der 1544 durch Tausch an Nassau kam. Bis 1580 wurde die Gemarkung Stockheim insgesamt der Stadt Usingen einverleibt und bis 1669 gelangte das gesamte Gebiet der beiden Stockheimer Gerichte (Mitherren waren zuvor schon die Herren von Hattstein und die von Reifenberg, seit 1562 in Teilen auch die Nassauer gewesen) an Nassau-Usingen.

Die Anlage des Stockheimer Hofes geht in ihrer heutigen Form weitgehend auf Umbauten und Erneuerungen der 1730er Jahre zurück. Frei und inmitten der landwirtschaftlich bestimmten Hofrandbebauung stehend das Wohnhaus Nr. 6, ein stattlicher, verputzter bzw. verschindelter Fachwerkbau von zwei Geschossen mit Krüppelwalmdach. Das Wohnhaus Nr. 2a hingegen, ein mit dreiachsig durchfensterter Giebelfront breit gelagertes und gänzlich unter Verputz liegendes Fachwerkgebäude, steht als Kopfbau der Scheune seitlich zugleich in Verbindung mit dem die Hofeinfahrt und die Stallungen aufnehmenden Trakt.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
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