Wilhelmjstraße 3
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Hochtaunuskreis
Usingen
  • Wilhelmjstraße 3
Flur: 4
Flurstück: 99/2

Im Kern aus dem 16. Jahrhundert stammendes, giebelständiges Wohnhaus mit zwei Geschossen und Satteldach. 1879 Einbau eines Ladengeschäfts mit Schaufensterarchitektur und Vergrößerung der Fenster. Weitgehend konstruktives und auf Erneuerungsmaßnahmen zurückzuführendes Fachwerk. An der östlichen leicht vorkragenden Traufseite älterer und zeitunterschiedlicher Bestand mit Bauschmuck: Eckpfosten aussteifende Mannfiguren, an Schwelle und Rähm eingekerbter Mäanderfries und Astragal. Blickfang ist der geschnitzte Pfosten mit einer männlichen Figur in spanischer Tracht und der Hausmarke des Wendel Karter, seines Zeichens Finanzverwalter (Keller) des Zisterzienserinnenklosters Thron, in dessen Lebenszeit die auf der Rähminschrift festgehaltene Jahreszahl 1600 fällt: „ALS MAN SCHRIEB SECHZEHNHUNDERT IAR DIS BEULIN UFGERICHTET WAR. DER GNÄDIG UND BARMHERZIG GOTT BEUHT FÜR FEUR UND WASSERNOT FÜR KRIG UND FRID, PEST, ZAUBEREY UND SONSTIG UNGLÜK ALLERLEY“. Nicht mit Karters Amts- und Lebenszeit vereinbar hingegen und deshalb stets wieder im Visier des geschichtlichen Interesses die Jahreszahl in der fragmentarischen Schwelleninschrift: „...VISCH WENDEL KARTER 1540 FRISE KELNER ZUM THRON GEWESEN IST“: Hinsichtlich der traufseitig angebrachten und vom alten Rathaus übernommenen Schrifttafel wird neuerdings angenommen, dass die beiden ersten, in lateinischer Sprache abgefassten Zeilen Bezug nehmen auf eine nachweislich seit dem 16. Jahrhundert und bis 1683 neben dem alten Verwaltungsbau unterhaltene Armenküche: „CURARUM DOMUI, DOMUS HAEC EST CONSISTA, AGENDIS REBUS UT EX ILLA CURA MODUSQUE FLUAT NAM NON EST NOSTRAE RATIONIS UT OMNIA CONSTENT PUBLICA RES, URBES, OCONOMIA DOMUS IUSTITIA, ISTA DEI NUTUREGIT OMNIA CERTIS LEGIBUS ORDINIBUS, MORIBUS, OFFICIIS, HAC RATIONE DOMUM DEUS HANC QUOD DIRIGAT ATQ A CLADE ASSERVET, TEMPUS IN OMNE PRECOR“. –“DIE HAUSHALTUNK SO WOL/GEMEINNUTZ REGIERT SEYN SOLL/SEINE ORDNUNG GSETZ UND RATH/UM AUF DIES ERSTATT/AN DAS RATHAUS/ORDNUNG NEHME DRAUS/DIS RATHS VORAB“.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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