Waldhohlstraße 18, kath. Kirche
Waldhohlstraße 18, Innenraum, Blick zum Altar
Waldhohlstraße 18, Innenraum
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Hochtaunuskreis
Königstein
Schneidhain
  • Waldhohlstraße 18
Kath. Kirche Sankt Johannes Baptist
Flur: 1
Flurstück: 10/7

In Schneidhain bestand über rund 300 Jahre eine simultan genutzte Kirche (siehe An den Geierwiesen 9). 1839 wurde die Simultanverwaltung zur Bildung getrennter Fonds aufgehoben. Eine räumliche Trennung der Konfessionen erfolgte jedoch erst mit dem Bau der katholischen Kapelle 1947/49. 1950 löste sich die katholische Kirchgemeinde von Neuenhain und wurde selbstständig.

In Nord-Süd-Richtung an einem alten Hohlweg stehendes Gotteshaus. Formal auf Beispiele frühmittelalterlicher Saalkirchen zurückgreifender Bau. Aus zugehauenem Taunusschiefer errichteter, rundbogig und rechteckig durchlochter Massivbau, bestehend aus einem quergestellten, dreigeschossigen „Westwerk“ mit integrierter Vorhalle (am Eckpfeiler das Baudatum) und Walmdach und aus einem schmalen, vierachsigen Schiff mit flach abgeschlossenem Chor, Sakristei und Satteldach. Der Innenraum mit einer gestaffelten Kassettendecke über dem Schiff gestaltet und mit einem in die Zwischenwand geschnittenen Triumphbogen, der den Blick auf den barocken Hauptaltar freigibt, gegliedert. In der Trennwand seitlich zwei Rundbögen für Seitenaltar mit Pietà links und Zutritt zur figürlich geschmückten Kanzel rechts.

Zur Ausstattung gehören des Weiteren: Spanischer Feldaltar, um 1590/1620. In den zweigeschossig architektonisch gestalten Rahmen eingelassen ein Relief mit der Darstellung der Marienkrönung (Inschrift: „REFUGIUM PECCATORUM. 1718“) und darüber eines mit dem Heiligen Martin. Im abschließenden Sprenggiebel eine Kreuzigungsgruppe: der Corpus Christi zusammenklappbar, um 1500, italienisch, ehemals Burgkapelle Königstein; die seitlichen Figuren 18. Jahrhundert.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
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