Zeilstraße 4
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Hochtaunuskreis
Kronberg
Schönberg
  • Zeilstraße 4
Villa Jay
Flur: 3
Flurstück: 88/5

1903/04 zusammen mit einem Nebengebäude (Zeilstraße 8) erbaute Villa. Bauherr Arthur Jay. Entwurf Alfred Günther. Über einem partiell bis auf Sohlbankhöhe hochgezogenen Bruchsteinsockel stehender, hell verputzter und unterschiedlichst rechteckig durch-fensterter Bau von zwei Geschossen mit hohem Krüppelwalmdach. Blickt mit vier individuell asymmetrisch gestalteten Fassaden in das ehemals parkartige Umfeld. Durch Wandstufungen am stärksten moduliert die auf die Zufahrt blickende Front: weit vorgezogen der eigens erschlossene, kleine Küchen­trakt mit fenstererkerartig vorstehendem, die Traufe durchstoßendem, ein klappsymmetrisches Fachwerkbild auf-weisendem Zwerchhaus; im Mittelfeld der in eine von Schleppdach geschützte Nische integrierte und von einer ins Fachwerk gesetzten, rundbogigen Fens-terreihe überlagerte Rundbogeneingang; das dritte Wandsegment überleitend zu einer ebenfalls lebhaft gestalteten Fassade. Diese durch einen mit Schweifgiebel beschlossenen, im Erdgeschoss Erker, darüber Auskragung auf Konsolen und Verschieferung im Giebelfeld aufweisenden Risalit sowie durch eine Freisitzen – eine hinter Rundbogen sitzende Loggia und darüber eine über Eck blickende Holzveranda – vorbehaltene Zone zweigeteilt. Die von den Freisitzarchitekturen mitgeprägte, anschließende Fassade im Erdgeschoss akzentuiert durch einen weit vortretenden, fünfseitigen Erker. An die zurückhaltendst gestaltete, vierte Fassade 1981 angebaut eine Garage. Die Innenausstattung weitgehend erhalten: Holzvertäfelungen, Stuck- und Balkendecken, Treppenhaus.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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