Lange Straße 89-87, 112-106
Burgstraße 10-5 ff.
Lange Straße 73-108 ff.
Burgstraße 20 ff.-17
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Hochtaunuskreis
Oberursel
Bommersheim
  • Gesamtanlage Alt Bommersheim
Gesamtanlage

Die Gesamtanlage Alt Bommersheim umfasst einen erheblichen Teil der bäuerlich geprägten Kernsiedlung mit barockem Baubestand an den beiden Hauptadern Burggasse (früher Entengasse) und Lange Straße (der hier angesprochene Abschnitt früher Untergasse, im 19. Jahrhundert Lindenstraße). Ihre Grenze verläuft mehrheitlich auf einer von den rückwärtigen Scheunenwänden vorgegebenen Linie. Ein Versprung aus dieser Flucht ist zwischen Lange Straße 75 und Nr. 87 zu verzeichnen – hier quert sie den Zubringer einer Hintergrundbebauung bzw. läuft am Grundstück des im Jahr 2000 abgebrochenen Hauses Nr. 85 entlang. Die mehrheitlich giebelständigen Wohnhäuser zumeist stattlicher landwirtschaftlicher Anwesen mit ihrem teilweise überreich gestalteten Fachwerk geben Zeugnis eines nach den Zerstörungen des Dreißigjährigen Krieges zügig wieder erlangten Wohlstandes. Ältere, möglicherweise aus dem 16. Jahrhundert datierende Substanz wird in den traufständigen Häusern Burgstraße 3 und Nr. 7 vermutet. In enger Nachbarschaft der im 18. Jahrhundert in leicht erhöhter Position inmitten ihres Kirchhofes – dort wieder aufgestellt der gusseiserne Dorfbrunnen – erbauten Pfarrkirche zu finden sind Schulhäuser (Lange Straße 75, vorübergehende Nutzung, Nr. 108 eigens für den Unterricht der Bommersheimer Jugend erbaut) und das nach Verselbstständigung der Pfarrei Bommersheim notwendig gewordene Pfarrhaus (Lange Straße 110, 1892 fertiggestellt).


Als Gesamtanlage nach § 2 Absatz 3 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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