St.-Sebastian-Straße 20, Kirchturm
St.-Sebastian-Straße 20, Ehrenmal
St.-Sebastian-Straße 20, Mauerreste
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Hochtaunuskreis
Oberursel
Stierstadt
  • Gartenstraße
Westturm mit Mauerresten der alten kath. Kirche und Ehrenmal
Flur: 4
Flurstück: 111/3

Westturm der Sankt Sebastian-Kapelle von 1348. Das Baudatum eingemeißelt auf dem das Wappen der Eppsteiner Landesherren zeigenden Eckquader. Ungegliederter Bruchsteinbau über quadratischem Grundriss. Der barocke Mansardhelm anlässlich der nach den Zerstörungen im Dreißigjährigen Krieg verschiedentlich notwendig gewordenen Reparaturarbeiten aufgesetzt. Das Kirchenschiff zweimal durch einen Neubau ersetzt. So 1826 mit erheblicher Erweiterung 1932 (siehe konservierte Reste von Mauerzügen und Chor) und 1969-71 nach Plänen des Architekten Bernhard Weber, Frankfurt am Main. Im Eingangsbereich ausgestellt Kunstwerke aus den Vorgängerbauten: Heiliger Sebastian, Holz, frühes 16. Jahrhundert; Maria Immaculata, 18. Jahrhundert; Kreuzigungsgruppe, das kleine Kruzifix 17. Jahrhundert, die größeren Figuren von Maria und Johannes 18. Jahrhundert; Buntglasfenster.

Ehrenmal

Auf dem Areal ebenfalls ein Ehrenmal in Buntsandstein. 1888 südlich der Kirche auf dem alten Kirchhof errichtet. Über konisch zulaufendem und mit Kämpferplatte abgeschlossenem Sockel eine antikisierenden Figur mit Märtyrerpalme, zu deren Füßen ein Lorbeerkranz mit Schleife liegt. Mit diesem Werk zunächst geehrt die Opfer der Kriege 1866 und 1870/71. Laut Inschrift auf der Tafel aus poliertem Marmor werden in das Gedenken auch die Toten der beiden Weltkriege miteingeschlossen.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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