Naunheimerstraße 13-17
Schillerstraße 1-15
Lindenstraße 1, 3
Naunheimerstraße 1 ff.
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Hochtaunuskreis
Wehrheim
Pfaffenwiesbach
  • Gesamtanlage Schillerstraße / Nauheimer Straße
Gesamtanlage

Die Gesamtanlage umfasst das von Kransberger Straße, Schillerstraße und Nauheimer Straße im Dorfkern gebildete Karree sowie die Hofreiten an der gegenüberliegenden Seite der Schillerstraße und das mit diesem Straßenzug zeiträumlich verbundene Anwesen Lindenstraße 1/3, das in ehemaliger Dorfrandzone und jenseits der Läufe von Wies- und Pfingstbornbach liegt.

Die Bebauung dieser Gesamtanlage setzt mit Schillerstraße 2-10 im Rücken der individuell geschnittenen Anwesen Vordergasse / Nauheimer Straße an und bildet mit dem noch intakten Kranz der Scheunen der Häuser Nr. 1-13 die westliche Grenze des historischen Ortskerns. Vorherrschender Hoftyp ist der Haken- bzw. der mit freistehender Scheune locker arrangierte Zweiseithof, dessen Wohnhaus meist mit zweiachsiger Giebelfront zum Straßenraum blickt. Die Konstruktion dieser zweigeschossigen Wohnbauten – Schillerstraße Nr. 9, 11 und die als Kulturdenkmal ausgewiesene Nr. 15 zeigen traufseitig leichten Geschossüberstand – und das an Nr. 8, 15 und Lindenstraße 1 sichtbare Fachwerkbild verweisen auf Bauzeiten ab 1700. Dies gilt auch mehrheitlich für die Bebauung im Bereich der Nauheimer Straße. Hier bestimmen die meist zweizonige Rähmbauten Nr. 13, 15, 17 (seit Abbruch des Hauses Nr. 19 Blickpunkt im Kreuzungsbreich mehrerer Straßen) das Straßenbild. Besonders raumprägend ist die auf der Ecke zur Kransberger Straße liegende großzügige Hofanlage Nr. 1/3. Nicht unerwähnt bleiben dürfen die unterschiedlich gestalteten (bei Schillerstraße Nr. 9 bezeichnet mit „GE 1893“), sandsteinernen Pfosten der Hofeinfahrten, die den Charakter dieser Dorfgassen nachhaltig mitbestimmen.


Als Gesamtanlage nach § 2 Absatz 3 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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