Ihr Internet-Explorer unterstützt den aktuellen JavaScript-Standard (ES6) nicht. Dieser ist für das Ausführen des Kartenmoduls verantwortlich.
Für Windows 10 empfehlen wir Ihnen den Browser Edge zu verwenden. Alternativ können Sie unabhängig von Ihrem Betriebssystem auf Google Chrome oder Mozilla Firefox umsteigen.
Die Anlage des Gertrudenhammers hat ihren Ursprung in der von Fürst Walrad von Nassau-Usingen in den Jahren 1692/93 an Stelle der im Dreißigjährigen Krieg untergegangenen Neuweilnauer Herrenmühle erbauten „Neuen Schmelz“. 1694 wurde sie von dem aus Bern gebürtigen Kupferschmied Johannes Erny gepachtet und als Kupferschmelze und Kupferhammer betrieben. Vermutlich kamen damals auch Kupfererze aus Altweilnau zur Verarbeitung. Auf diesen Pächter geht der Bau der Scheune zurück, die auf einem Balken die Inschrift „JOHANNES ERNY ERBAUT ANNO 1718“ trägt. Aus der Frühzeit der Schmelz dürfte auch das traufständig zur Anfahrt stehende und zur genannten Scheune ressortierende Wohnhaus, ein über massivem Erdgeschoss errichteter, mit kräftigen Eckpfosten, weit ausholenden Mannfiguren und Krüppelwalmdach versehener Fachwerkbau, stammen. 1742 gliederte Erny seinem Werk als zweites gewerbliches Standbein eine Walkmühle an. 1819 verkauften die Nachfahren Ernys die auf dem Betrieb ruhende Erbleihe an Anselm Lossen (siehe auch Emmershäuser Hütte und Schmiedhof, Rod an der Weil). Unter Lossen wurde die neuweilnauer Anlage in einen Grobeisenhammer umgerüstet und erhielt als Hommage an dessen Frau den Namen „Gertrudenhammer“. Nach Einstellung des Betriebs 1867/68 wurde der gewerblich genutzte Gebäudepark in eine zweite Hofanlage mit Wohnhaus umfunktioniert. Zusätzlich entstand im 19. Jahrhundert ein in Fachwerk erstelltes Forsthaus.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |