Außerhalb der Ortslage, Meerpfuhl
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Hochtaunuskreis
Usingen
Merzhausen
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  • Meerpfuhlbach
  • Der Meerpfuhl
Sog. Meerpfuhl
Flur: 12, 14
Flurstück: 8, 26/1, 26/2, 26/3, 26/5, 26/6, 31

Kurz vor der Gemarkungsgrenze gegen Altweilnau hin in der Flur „Im Girn“, einem quellreichen kleinen Nebental der Weil, liegt dieser künstlich angelegte Weiher. Seine Entstehung entzieht sich unserer Kenntnis, wird jedoch im Zusammenhang mit der in Altweilnau ehemals sesshaften Familie von Walderdorf gesehen, die seit 1476 in Merzhausen begütert war, ab 1515 das dortige Kollaturrecht inne hatten und wenig später, 1527, mit der Besetzung der Pfarrstelle durch ihren Angehörigen Wilderich von Walderdorf davon Gebrauch machten. 1550 wird das Gewässer als „weier im gerrn“ erstmals aktenkundig. Seine spätere Bezeichnungen mit „Egerpfuhl“ nimmt ebenfalls Bezug auf das umliegende Sumpfland, wohingegen der Name „Meerpfuhl“ bereits auf dessen Vermoorung bzw. Verlandung hinweist. Der Teich war als Wasserreservoir für die Mühlen im Weiltal (Landsteiner Mühle bis Eisenhütte in Emmershausen) angelegt worden und belieferte diese bei Wasserknappheit über ein von der Weil unabhängiges und mit weiteren Teichen (so auch die vor wenigen Jahren trocken gelegten Teiche beim Neuhammer, Atweilnau) versehenes System mit der notwendigen Energie. Der steuerbare Abfluss zeichnet sich im Gelände als schnurgerader Graben noch deutlich ab. Als die Altweilnauer Familie von Hombruch, letzte Eigentümer in der Reihe Altweilnauer Geschlechter, den Weiher samt darüberliegendem und damals noch gehegten Wiesengelände an die Nassauische Herrschaft verkaufte, wurde 1752 eine Karte angefertigt. Sie zeigt das Gewässer in seiner heute noch bestehenden Form und Ausdehnung (ca. 1,6 ha) samt weiterer wassertechnischer Einrichtungen, so einen unmittelbar am Nordrand sitzenden Behälter (noch vorhanden) und einen darüber in der Wiese angelegten und vom selben Wasserlauf gespeisten zweiten Behälter (mit Staudamm im Gelände erkennbar) wie auch einen kleinen Teich im Osten (als feuchte Fläche erhalten). Der Meerpfuhl ist seit 1945 Eigentum des Landes Hessen.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und technischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
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Grenzstein
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