Hauptstraße, Brunnensäule
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Hochtaunuskreis
Königstein
  • Hauptstraße
Reliefs einer Brunnensäule
Flur: 15
Flurstück: 94

Im Zuge des Wiederaufbaus der 1792/97 im Zusammenhang mit Beschuss und Sprengung der Burg brandzerstörten bürgerlichen Anwesen ­wurde ab 1798 vielfach auf Baumaterial vom Burgberg zurückgegriffen. Königsteins Altstadt erweist sich aus diesem Grund als eine wahre Fundgrube an Fragmenten, vor allem an bauplastischen Teilen, die einige Rückschlüsse auf die einst prachtvolle Ausstattung der Burg erlauben.

Das aus dem Stolbergischen Schloss stammende Bauteil (Morgenstern, 1803: „Ohngefähr in der rechten Ecke des Hofes führt eine halbverschüttete Wendeltreppe zu diesen Basreliefs“) wurde 1822 in den Garten des ehemaligen Kur­mainzer Amtshofes (Burgweg 9) verbracht, ging 1858 in den Besitz des Vereins für Heimatkunde e.V. über und war über längere Zeit am Haus Hauptstraße 5 angebracht (Wirtschaft „Zur Rose“ – dort aufgefunden ein weiteres Relief mit der Darstellung eines sich nach links fortbewegenden Bauern mit einem am Stock über die Schulter gehängten Hasen). 1992 wurde die Spolie als Schmuck für den von der Königsteiner Volksbank gestifteten Stadtbrunnen zur Verfügung gestellt.

Der im Schnitt quadratische Buntsandsteinpfeiler zeigt auf zwei Seiten in Rahmen gesetzte, reliefierte Figuren von halber Lebensgröße. Dargestellt ist ein nach links über einen Drachen hinweg schreitender Mann (Landsknecht), bewehrt und gerüstet mit Schwert, Beinschutz und fratzenverziertem Brustpanzer, in der Linken einen Federhut und in der Rechten einen Römer haltend. Über Eck eine nach rechts „über Stock und Stein“ gehende Frau mit geschürztem Faltenkleid, Wams und Kopftuch, auf dem Rücken hängend ein Körbchen mit jungem Federvieh und Reisig und am Gürtel eine Tasche mit Messer, unter den rechten Arm geklemmt eine Gans.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
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