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Gesamtanlage Bereich Damaschkestraße
Die schon seit Ende des 19. Jahrhunderts insbesondere in Großstädten vorherrschende Wohnungsnot wurde in der Weimarer Republik zu einem der bedeutendsten politischen und sozialen Diskussionsfelder.
Bereits 1918 wurde ein erstes reichsweit geltendes Wohnungsgesetz verabschiedet, dem bald weitere folgten. Mit der Währungsreform im Jahre 1924 erfolgte auch die Neugründung zahlreicher Wohnungsbaugesellschaften, die in den folgenden Jahren zu den Hauptträgern des Wohnungsneubaus zählten. In Oberursel hatte die 1922 gegründete Nassauische Heimstätte gemeinsam mit der Süwag 1926 entlang der Frankfurter Landstraße und der Damaschkestraße am südöstlichen Ortsrand 98 Wohnungen, teils Heimstätten, teils Mehrfamilienhäuser mit 2- bis 3-Zimmer-Wohnung, errichten lassen. Ziel des ohne städtische Unterstützung durchgeführten Bauvorhabens war die Umsiedlung von Arbeiterfamilien aus der Großstadt Frankfurt in die Peripherie. Die Wohnungen wurden zu einem relativ hohen Mietpreis von 50 bis 95 Mark zum größten Teil an Frankfurter Wohnungssuchende vermietet.
Noch heute ist die ursprüngliche Bebauung in großen Teilen erhalten. Die Häuser (Sattelbedachung, meist mit einem zentralen von zwei einfenstrigen Gaupen flankierten, dreifenstrigen Zwerchhaus. Bauzeitliche Sprossenfenster und Holzklappläden noch partiell erhalten) im Erscheinungsbild klassische Beispiel einer Architektur der 1920er Jahre, die reformerische Grundzüge in der Gestaltung mit traditioneller Bauform verbindet.
Erhalten geblieben sind ebenso die zughörigen Freiflächen, als allgemeines Grün (Vorgärten, Trockenwiesen, etc.) - begrenzt von Hecken und bauzeitlichen Einfriedungen - und noch vereinzelt als individuelle Gärten zur Eigenversorgung. Ein mit Altbäumen bestandener Platz vor der Damaschkestr. 2 ist als städtebaulich prägende Binnenstruktur weiterhin erkennbar.
Als Gesamtanlage nach § 2 Absatz 3 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |