Bachgasse 71, Dorfmühle
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Bergstraße, Landkreis
Bensheim
Auerbach
  • Bachgasse 71
Dorfmühle
Flur: 1
Flurstück: 151/11

Ältester Mühlenstandort Auerbachs. Eine wahrscheinlich schon im 13. Jh. unter den Katzenelnbogen entstandene Mühle 1408 als Erbleihmühle erstmalig, als "unterste Mühle" 1475 erneut erwähnt, damals im Besitz eines Henchen von Alsbach. Im Dreißigjährigen Krieg, vermutlich 1634, wurde diese Mühle zerstört, jedoch vor 1660 wiederaufgebaut. 1788 ließ der Müller Christian Männel jun. die alte Mühle völlig abreißen und errichtete das heutige, stattliche Mühlengebäude, das bis 1972 seine Funktion behielt. 1985 wurde die Mühle umgebaut, sie enthält heute neben Wohnungen Ateliers und eine Gaststätte.

Das zu Füßen der evangelischen Pfarrkirche gelegene Haus bestimmt den platzartigen Bereich gegenüber der Einmündung der Weidgasse. Es ist zweigeschossig mit hohem Mansarddach, das Erdgeschoss ist massiv, das Obergeschoss zeigt konstruktives Fachwerk. Die Mansarde mit Satteldachgaupen bestückt, in deren Giebelfeldern Rosetten. Die Fenster im Erdgeschoss mit Sandsteingewänden. Der eigentliche Mühlenbereich südlich anschließend, mit einem zusätzlichen Geschoss und Pultdach.

Im Innern des Hauptgebäudes weitgehend alter Bestand, Wandvertäfelungen und eine Tür aus der Zeit des Jugendstils. An der Außentreppe Restbestände der ersten Auerbacher Wasserleitung von 1830. Am Haus, zwischen den Geschossen, Inschriftbrett aus jüngerer Zeit: "Gott gebe Frucht dem Bauersmann, damit die Dorfmühl klappern kann."

Die das Ortsbild prägende Dorfmühle ist Kulturdenkmal vor allem wegen ihrer orts- und technikgeschichtlichen Bedeutung.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, städtebaulichen und technischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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