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Gotisierender Kapellenbau nördlich der Stadt im Wald und an der Gemarkungsgrenze. Am Bauplatz hatte bereits ein Kreuz gestanden, das die Einwohner der Stadt zur Andacht aufsuchten.
Der Sockel der Kapelle ist aus Basalt und Sandstein und weist die Datierung 1853 auf. Darüber erhebt sich der Rechteckbau aus teilweise verschiefertem, teilweise mit Holzschindeln verkleidetem Fachwerk. Eine Vorhalle besteht aus einer aufwendigen offenen Fachwerkkonstruktion mit feinen Details, frühestes Beispiel historisierender Holzarchitektur im Umkreis. Das Satteldach kragt an den Giebeln über verzierten Bügen vor. Holzmaßwerk und schmiedeeiserne Torflügel charakterisieren das spitzbogige Portal, die Fenster sind mit filigranem Gusseisenmaßwerk aus der Friedrichshütte bei Laubach versehen. Über dem Eingang steht vor einer Nische eine große Bonifatiusstatue aus Holz; sie ersetzt eine spätgotische Skulptur des Jakobus, die 1938 aus Schutzgründen in die Stadtkirche verbracht wurde. Das Dach trägt einen sechsseitigen offenen Dachreiter mit spitzem Helm. Die Ausstattung setzt sich aus unterschiedlichen Elementen zusammen, die teilweise aus der Stadtkirche übertragen und teilweise zu unterschiedlichen Zeiten gestiftet wurden.
Die Kapelle ist auf Initiative des Pfarrers Lutz nach einem Entwurf des Oberbaudirektionsassistenten Rößing aus Laubach entstanden und 1854 geweiht worden. Aus ästhetischen Gründen ist sie nach Norden ausgerichtet. Als spätromantischer Ausdruck der Volksfrömmigkeit und besonderes identitätstiftendes Moment - namentlich in der Entstehungszeit, aber auch heute noch - für die katholische Bevölkerung Herbsteins sowie als frühes regionales Beispiel historisierenden Fachwerks ist die Kreuzkapelle Kulturdenkmal aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen. Neben der Kapelle steht ein im Zusammenhang mit ihr zu schützendes großes Holzkreuz, das auf eine Mission des Jahres 1859 zurückgeht und 1966 erneuert wurde.
Hinter der Kapelle markiert ein mit Wappen versehener Stein (Nr. 13, datiert 1775) die Grenze zwischen dem Fürstentum Fulda und Hessen-Darmstadt.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
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