Außerhalb der Ortslage, Lengelmühle
Außerhalb der Ortslage, Lengelmühle
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Waldeck-Frankenberg, Landkreis
Frankenau
Ellershausen
  • Lengelmühle 1
Lengelmühle
Flur: 4
Flurstück: 5/1

Erstmals erwähnt wird die Lengelmühle im Jahre 1201 im Eigentum des Grafen von Ziegenhain. Im Jahre 1269 trat dann Arnold von Huhn als Eigentümer auf, der zu diesem Zeitpunkt seine Besitzungen direkt bei der Mühle an das Kloster Haina verkaufte, das dort den Lengelhof errichten ließ. Wie die meisten Besitzungen der Grafen von Ziegenhain war auch die Lengelmühle nach 1201 an das Kloster Haina übergegangen, das später als Oberlehnsherr auftrat. Erst nach der Säkularisation erwarb die Familie Huhn die Mühle aus den Besitzungen des aufgelösten Klosters. Schon ein halbes Jahrhundert später ging auch die Lengelmühle an die Familie von Dersch über und kam 1728 in den Besitz der Familie von Drach. Da die adelige Familie von Drach im Laufe des 18. Jahrhunderts mehr und mehr verarmte, blieb Ehrhard von Drach 1791 nur noch die Lengelmühle als Resteigentum erhalten, auf der er seither als Müller und Landwirt lebte. Die Nachfahren der Familie von Drach – in weiblicher Erbfolge – leben bis heute auf der Lengelmühle, die seit den sechziger Jahren des 20. Jahrhunderts nicht mehr betrieben wird. Die ältesten der heutigen Gebäude entstanden zu der Zeit als Ehrhard von Drach seinen Wohnsitz auf der Mühle nahm. So findet sich auf einem Nebengebäude noch der Rest einer Inschrift folgenden Wortlauts: „Hauptmann Alhard von Drach und dessen Sohn Friedrich haben Gott vertraut und diesen Bau erbaut ... Zimmermeister Johann Jost Landau von Schreufa“. Das großvolumige, zum Hof traufständige Wohnhaus erhebt sich über einem hohen, verputzten Sockel und ist für diese Region untypisch als Ständerbau errichtet worden. Bei dem mit Dreiviertelstreben, die über beide Geschosse reichen, ausgesteiften Gefüge erfolgt die Geschossteilung optisch kaum sichtbar über Langriegel oberhalb der Fenster.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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