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Waldeck-Frankenberg, Landkreis
Burgwald
Ernsthausen
  • Nikolausmühle 2
Sachgesamtheit Nikolausmühle
Flur: 5
Flurstück: 37

Nachdem im Jahre 1700 die alte Wiesenfelder Mühle zusammengebrochen war, wurde im Jahre 1712 vom Konduktor der Meierei Wiesenfeld eine neue Mühle unter dem Namen Nikolausmühle errichtet. Diese Mühle blieb über die Jahrhunderte in Wiesenfelder Besitz und wurde erst 1916 der Gemeinde Ernsthausen zugeschlagen. Sie blieb auch danach noch bis in die 60er Jahre des 20. Jahrhunderts als Mühle in Betrieb. Noch im Jahre 1988 war das Mühlrad vorhanden, das jedoch bald darauf abgebrochen wurde.Die gesamte Anlage besteht aus dem ehemaligen Mühlenhaus, einer direkt anschließenden lang gestreckten, jüngeren Remise, an deren Ende eine Fachwerkscheune anschließt. Eine weitere Fachwerkscheune bildet den Abschluss der heutigen Hofanlage. Das Mühlengebäude zeigt sich heute als vollständig verschieferter, zweigeschossiger Fachwerkbau auf einem hohen Werksteinsockel und entstammt im Kern noch der ursprünglichen Bauzeit nach 1712. Die beiden im Laufe des 18. Jahrhunderts errichteten Scheunen zeigen beide ein dichtes Fachwerkgefüge aus stark dimensionierten Hölzern und flachen Dreiviertelstreben. Die ältere der beiden Scheunen ist zweigeschossig in Fachwerk errichtet und stockwerkweise mit größerer Obergeschossüberkragung verzimmert. Ihre Eckständer sind mit Dreiviertelstreben versehen, die mittleren Ständer verfügen jedoch noch über eine altertümliche Aussteifung mit Fußwinkelhölzern. Die jüngere der beiden Scheunen besteht im Erdgeschoss aus lagenhaft vermauerten Werksteinen, über denen sich ein Fachwerkgeschoss mit dichtem Gefüge und Mannfiguren an den Eckständern erhebt.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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