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1611 errichtetes Fachwerkwohnhaus. Giebelständiger, seitlich erschlossener Bau von zwei Geschossen mit Satteldach. Das Fachwerk verputzt. Die Giebelseite zweiachsig mit eng stehenden Öffnungen durchfenstert. Angeblich einziges, beim Dorfbrand von 1622 erhalten gebliebenes Wohnhaus. Kulturdenkmal aus orts- und architekturgeschichtlichen Gründen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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Grenzstein | |
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