Bismarckstraße 65
Bismarckstraße 65, Plan Fassade von 1889
Bismarckstraße 67
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Offenbach, Stadt und Landkreis
Offenbach
  • Bismarckstraße 65
  • Bismarckstraße 67
Flur: 2
Flurstück: 129, 130

Beide Wohnhäuser wurden wie Nr. 63 von Philipp Forster errichtet. Der Bauunternehmer nutzte Haus Nr. 67 als eigenes Wohnhaus. Haus Nr. 65 wurde 1889/90 erbaut, Nr. 67 erst im Jahre 1896. Die villenartigen Bauten gliedern sich jeweils in ein massives, verputztes Erdgeschoss und ein Fachwerkobergeschoss. Nr. 65 im Untergeschoss relativ schlicht gegliedert durch Sandsteineckquaderung und Fenstergewände, im Obergeschoss dagegen sehr reich gestaltete Fachwerkarchitektur mit polygonalem Erker und Zwerchhaus mit Ziergiebel. Das Gebäude erfuhr 1903 und 1905 Erweiterungen auf der Rückseite.

Nr. 67 größer und detailreicher als Nr. 65. Der Baukörper an der Straßenfront dreifach gestuft. Auch hier Erdgeschoss verputzt mit Sandsteingewänden und -gesimsen. Die horizontalen Sandsteinbänder gehörten wohl ursprünglich zu einer Eckquaderung, wie sie bei Nr. 65 zu sehen ist. Das Obergeschoss in reichen Fachwerkformen, der rechte Risalit massiv mit niedrigem Abschluss in Fachwerk und steilem Turmhelm mit kleiner Gaube. Das seitliche Zwerchhaus hatte ursprünglich einen reich verzierten Fachwerkgiebel, der heute jedoch verschiefert ist.

In Haus Nr. 67 ist teilweise die ursprüngliche Innenausstattung mit Raumfassungen in Holz, Stuck und Deckenmalereien erhalten, die in jüngster Zeit restauriert wurde.

Die drei Gebäude Nr. 63, 65 und 67 bilden in der ansonsten von Mietshausbauten bestimmten Bismarckstraße eine aufgelockerte Villengruppe von hoher baukünstlerischer Bedeutung.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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