Gesamtansicht der Anilin- und Anilinfarbenfabrik K. Oehler, historisches Gemälde, Stadtarchiv Offenbach
Ehemalige Villa Oehler, Mainstraße 159
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Offenbach, Stadt und Landkreis
Offenbach
  • Mainstraße 159
Ehemalige Villa Oehler
Flur: 23
Flurstück: 307/45

Die ehemalige Fabrikantenvilla der Firma Oehler gehört heute zur Clariant GmbH (vgl. Mainstraße 169). Karl Gottlieb Reinhard Oehler kaufte 1850 die Teerfabrik Dr. Sell. Die Firma nahm raschen Aufschwung und wurde insbesondere im Bereich der Anilinfarben führend. 1873 wurde am nordwestlichen Rand des Firmengeländes die spätklassizistische Villa errichtet. Sie war Direktorenwohnhaus und diente zugleich als Büro. Seit 1965 Umnutzungen, z.B. als Besprechungsräume, heute privat.

Kubischer, verputzter Baukörper mit zwei Geschossen und ausgebautem, nach Kriegszerstörung verändertem Mansarddachgeschoss. An der Fassade Mainstraße Mittelrisalit und Balkon mit schmiedeeisernem Gitter. Zur Friedhofstraße hin eingeschossiger Erker mit Balkon. Gliederung durch Sandsteingewände und -gesimse. Unterteilte Holzfenster mit Schiebeläden und kleinen Brüstungsgittern teilweise erhalten. Schiefergedecktes Mansarddach mit Segmentbogengauben. Ursprünglich wurde das klassizistische Aussehen der Villa noch durch eine Kantenquaderung unterstrichen. Erhalten auch die Einfriedung mit Sandsteinpfosten und Staketenzaun an der Mainseite.

Neben der baukünstlerischen Bedeutung ist die ehemalige Fabrikantenvilla wichtiges Zeugnis der Offenbacher Industriegeschichte. Weltweite Bedeutung erhielt die Fabrik, die ab 1905 zur Chemischen Fabrik Griesheim Elektron gehörte, durch die Entwicklung des Naphtol AS-Verfahrens durch die Chemiker Laska, Winter und Zitscher, das die Herstellung von Farbpigmenten revolutionierte.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und technischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
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