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Teil der Gesamtanlage:
Teilbereich Kurviertel
Das 1873 von Heinrich Scheller errichtete und mit Brandmauer an Nr.19 angefügte Wohnhaus erhielt von Holler eine diesem in der Aussenarchitektur adäquate Gestaltung. Die zweigeteilte Fassade unterscheidet sich lediglich durch reicher entworfene, farblich abgesetzte, spätklassizistische Fensterrahmungen und -überdachungen. Die nahtlose Verschmelzung beider Häuser zu einem für diese Seite der Oberen Promenade typischen Baublock gelang optisch auch mittels des einheitlichen Satteldaches (s. Änderung der Dachformation von Nr.19). Das Wohnhaus ist im Gegensatz zum benachbarten Immobil seitlich über die Hofeinfahrt erschlossen. Kulturdenkmal aus architekturgeschichtlichen Gründen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein |
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Jüdischer Friedhof |
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Kleindenkmal, Bildstock |
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Grenzstein |
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Keller bzw. unterirdisches Objekt |
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Baum |