Außerhalb der Ortslage, ehemaliges Wohnhaus auf dem Fabrikgelände Auhammer
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Waldeck-Frankenberg, Landkreis
Battenberg
  • Auhammer
ehemaliges Wohnhaus auf dem Fabrikgelände Auhammer
Flur: 42
Flurstück: 10

1773 gründeten Hüttenverwalter Doepp, Salzinspektor Klingelhöfer und Stadthauptmann Stapp aus Biedenkopf in der Ederaue nordwestlich von Battenberg ein Hammerwerk. Die Wasserkraft für die Hämmer wurde vom Ederwehr durch einen 1200 m langen Kanal zum Hammerteich geführt, von dem es durch eine 50 m lange Rinne die Hämmer betrieb.Nach mehreren Besitzerwechseln übernimmt H. W. Drebermann, der Schwiegersohn von Johann Caspar Hasenclever aus Gevelsberg, 1874 das Werk.  Ab 1875 werden hier Sensen geschmiedet, danach bis 1958 Pflugscharen. Bis 1964 bleibt das Hammerwerk im Besitz der Firma Hasenclever  und wird dann vom Eisenwerk Brühl GmbH aus Brühl übernommen. Das Hammerwerk wird 1913 um eine Eisengießerei erweitert; 1958 wird es stillgelegt.Die ältesten drei Fachwerkgebäude des Auhammers stammen ursprünglich von der Kleudelburg, einem Jagdschloss Landgraf Ernst Ludwigs, und wurden 1772 von den Werksgründern erworben und hierher versetzt. Von den damals wiederaufgebauten Häusern steht heute nur noch das dreiflügelige ehemalige Wohnhaus, das seit 1984 als Bürogebäude genutzt wird.Das eingeschossige Fachwerkwohnhaus mit gleichmäßiger Durchfensterung erhebt sich über einem flachen Sockel und wird von einem Walmdach abgeschlossen. Der nördliche Seitenflügel ist durch einen Anbau mit Fensterband erweitert. Während die beiden Seitenflügel vollständig verschiefert sind, zeigt sich auf der Rückseite des Mittelflügels konstruktives Fachwerk mit geschosshohen Streben. Die Mitte wird durch einen polygonalen Vorbau sowie ein übergiebeltes Zwerchhaus betont.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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