Marktstraße 23
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Waldeck-Frankenberg, Landkreis
Allendorf
Battenfeld
  • Marktstraße 23
Wohnhaus und Scheune
Flur: 13
Flurstück: 1/2

Fachwerkhofreite mit giebelständigem, zweigeschossigem Wohnhaus auf flachem Sandsteinquadersockel und winklig anschließender, zweigeschossiger Scheune. Erschlossen wird das fünfachsige Gebäude traufseitig über eine leicht außermittig angeordnete flache Freitreppe. Dort befindet sich, von zwei schmalen Fenstern flankiert, eine zweiflügelige barocke Rahmenfüllungstür mit feststehendem Glasoberlicht. Sowohl Rahmen als auch Türblätter sind aufwändig mit Voluten, Rocaillen, Sternen und floralen Motiven beschnitzt. Das Fachwerk ist durch Mannfiguren mit gegenläufigen Fußbändern an Eck- und Bundständern ausgesteift. Die Eckständer sind mit Rundstabprofilen, die in floralem Schnitzwerk enden und im Erdgeschoss auf einer Volute, im Obergeschoss auf einer mit Flechtwerk versehenen Basis enden, verziert. Das stockwerkweise verzimmerte Wohnhaus, dessen Obergeschoss über einer Gebälkzone mit genuteten Balkenköpfen, gerundeten Füllhölzern und einer profilierten Schwelle leicht überkragt, ist giebelseitig verschiefert und von einem zweifach überkragenden Giebel mit Krüppelwalmdach abgeschlossen. Links des Scheunentores ist das Erdgeschoss der Scheune aus roten Sandsteinquadern errichtet. Das Fachwerk ist durch Mannfiguren mit gegenläufigen Fußbändern an Eck- und Bundständern ausgesteift. Der Torsturz trägt folgende Inschrift: "Durch Gottes Hilff und Macht erbaut durch Christian Muth und Marga kattarina desen Ehe weib haben Gott vertraut und diese Schair erbaut im jahr anno 1791 den 10ten MayDer Zimer Meister ist geweßen Johan Daniel Schweizer als Erster bau gezimert von Neinkerchen“.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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