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Mühlenstraße 8
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Waldeck-Frankenberg, Landkreis
Allendorf
Rennertehausen
  • Mühlenstraße 8
Wohnhaus und Stall
Flur: 1
Flurstück: 10/7

An der Einmündung der Straße Im Wiesenhof errichtete Fachwerkhofreite mit zu dieser traufständigem Wohnhaus. Das schmale, lang gestreckte, zweigeschossige Fachwerkwohnhaus des 18. Jahrhunderts erhebt sich über einem verputzten Sockel und ist sekundär firstparallel um drei Gebinde verlängert worden. Der Zugang erfolgt hofseitig über einen jüngeren Windfang vor der komplett verschieferten Fassade. Das völlig symmetrisch aufgebaute Fachwerk mit gleichmäßiger Durchfensterung wird an den Eckständern durch weit geschwungene Streben mit Kopfwinkelhölzern ausgesteift. Bemerkenswert ist der gekerbte Eckständer des Erdgeschosses und die Gebälkzone am Übergang zum Obergeschoss, die mit gerundeten Füllhölzer zwischen abgefasten Balkenköpfen, die in der profilierten Schwelle durch Perlstäbe betont sind, versehen ist. Besonders in Erscheinung tritt das breite Traufgesims, das am Giebel eigens verdacht ist. Die zu einem Paar zusammengefassten hochrechteckigen Fenster im Giebel werden von kleinen, in die Traufecken eingepassten Fenstern flankiert und von Kopfwinkelhölzern und ehemaligen Taubenöffnungen bekrönt. Hinter dem Wohnhaus schließt sich nahezu im rechten Winkel die jüngere, als Ständerbau errichtete, zweigeschossige Scheune an, die durch mehrere Tore und Klappen geprägt wird. Daran angebaut ist ein Stall mit massiv gemauertem, verputztem Erdgeschoss und Fachwerkdrempel. Der Hof verfügt noch über eine ursprüngliche Kopfsteinpflasterung, die ebenfalls zum Denkmalumfang gehört.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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