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Waldeck-Frankenberg, Landkreis
Allendorf
  • Kämmersmühle
Kämmersmühle
Flur: 15
Flurstück: 17/1

Die erste Erwähnung der Kämmersmühle fällt in das Jahr 1484. Am 24. März diesen Jahres verkaufte der Komtur der Wiesenfelder Johanniter Gottfried Wigands das Anwesen bei Allendorf an den Röddenauer Bürger Henz Kämmerer, dessen Familie bis heute namengebend blieb. Im Laufe der Jahrhunderte ging die Mühle durch viele Hände, da sie nicht als Bannmühle ausgewiesen war und damit die Bewohner kaum ernährte.Die Mühle selbst ist am 7. Juni 1914 bis auf die Grundmauern abgebrannt und wurde in den folgenden Jahren von Grund auf neu errichtet. Das Anwesen besteht heute aus drei zeitgleich nach 1914 errichteten Gebäuden, einem zweigeschossigen Wohnhaus, einem eingeschossigen Mühlengebäude und einem verbretterten Stall, die zusammen in lockerer Gruppierung einen Hofraum umschließen. Prägendes Gebäude ist das auf L-förmigem Grundriss errichtete Wohnhaus. Über einem in Ziegeln gemauerten  Erdgeschoss erhebt sich ein weitgehend verschiefertes und verbrettertes Fachwerkobergeschoss, das sich im hofseitigen Risalit zu einer Loggia öffnet. Den oberen Abschluss des Wohnhauses bildet ein steiles Satteldach, das am Risalit einen Fachwerkgiebel mit Zierfachwerk, Andreaskreuzen und Diagonalstreben überdeckt und einen weit vorkragenden Ortgang mit beschnitzten Pfetten und einem kleinen Krüppelwalm bildet.Zum Hof traufständig wurde zeitgleich ein kleines Mühlengebäude aus Fachwerk mit Ziegelausfachung errichtet. Das mit einem breiten Zwerchhaus versehene Gebäude wurde auf kleinen Stützen teilweise über dem Mühlgraben erbaut und zeigt ein einfaches konstruktives Fachwerk mit steilen geschosshohen Streben.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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