Schiefermühle 1, Schiefermühle
Schiefermühle 1, Schiefermühle
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Waldeck-Frankenberg, Landkreis
Frankenberg
Röddenau
  • Schiefermühle 1
  • Bei der Mühle
Schiefermühle
Flur: 19
Flurstück: 5, 73, 9/1

Die Schiefermühle gehörte ursprünglich zu dem 1107 erstmals erwähnten Ort Wormshausen, der nach 1593 wüst fiel. Die Mühle selbst wurde 1277 zum ersten Mal erwähnt, als Graf Widukind von Battenberg alle seine Rechte an der Mühle dem Kloster Haina übertrug. Nach der Auflösung des Klosters wurde die Mühle im 16. Jahrhundert eine landesherrliche Bannmühle, die 1593 vom Landgrafen Ludwig an einen Johann von Roda ausgegeben wurde. 1652 erwarb ein Johann Conrad Grimmel das Anwesen, das seit 1693 kontributionsfrei war. Im Jahre 1724 wurden die Mühlengebäude durch Neubauten ersetzt und die Mühle verfügte seither über ein unterschlächtiges Mühlrad mit zwei Mahlgängen. Das heutige ältere, zur Straße traufständige Bauteil entstand wohl nach einem Brand im Jahre 1878. Der hoch aufragende dreigeschossige Fachwerkbau zeigt ein regelmäßiges, stockwerkweise bündig verzimmertes Fachwerk mit Mannfiguren an den Eck- und Bundständern. Diesem älteren, dreiachsigen Bauteil wurden im Jahre 1911 zu beiden Seite weitere Gebäude hinzugefügt. So entstand an der linken Seite ein mit einem Pultdach versehener Fachwerkstall und an der rechten Seite wurde ein neues Wohnhaus angebaut. Im Zuge des Anbaus des neuen Wohnhauses erhielt der heute mittlere Bauteil eine Brandwand und ein Erdgeschoss aus Ziegelmauerwerk. Über einen kurzen Gelenkbau schließt heute leicht aus der Flucht gedreht ein zweigeschossiges, giebelständiges Fachwerkwohnhaus an, das stockwerkweise verzimmertes Fachwerk mit breiten Gebälkzonen und Dreiviertelstreben in regelmäßiger Gliederung zeigt. Den oberen Abschluss des in historisierenden Formen errichteten Wohnhauses bildet ein flaches Satteldach mit weit vorkragendem Ortgang und Freigespärre.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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