Ansichtskarte – Hobe um 1900
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Waldeck-Frankenberg, Landkreis
Battenberg
Dodenau
  • Hobe 2
Hobe 1
Flur: 5
Flurstück: 213

Westlich von Dodenau an der Straße nach Elsoff gelegene Fachwerkhofreite, deren Hof sich zur Straße hin öffnet. Das um 1800 erbaute, traufständige, den Hof rückwärtig abschließende, zweigeschossige Fachwerkhaus erhebt sich über einem geschosshohen, verputzten Sockel. Während das Sockelgeschoss an der verkleideten Traufseite erschlossen ist, ist der Wohnbereich an der Giebelseite über eine hohe Freitreppe zugänglich. Hier zeigt sich die Fachwerkkonstruktion als Gefügeständerbau mit in einen Langriegel eingezapftem Zwischenständerwerk. Der Langriegel verfügt außer über ein Rundstabprofil, das über die Gefügeständer fortgeführt ist, auch über eine Inschrift: „O Herr Dein Schutz und starcke Hand bewahr dis Hauß vor feür und Brand voer mordt diebstahl un tierrahney al zeit dis gebäu“. Auch der linke Türständer ist als Überrest einer Rahmung mit einem Rundstabprofil versehen.Die ehemals freistehende, rechtwinklig zum Wohnhaus ausgerichtete Scheune ist in jüngerer Zeit durch einen Zwischenbau mit dem Wohnhaus verbunden. Auch bei der Scheune handelt es sich um einen Gefügeständerbau mit zwischengesetztem Ständerwerk, das in Langriegel eingezapft ist. Das nahezu komplett verkleidete Fachwerk liegt nur an der Hofseite mit den zwei großen Toren frei. Über linkem, flacheren Tor ist der Langriegel mit folgender Inschrift versehen: „Johann Jost Biebiheuser und seine Ehfrau Anna elisabett, die haben Gott vertraut und diesen Bau erbautt, den 10ten May 1832“. Die Inschrift über dem Mitteltor lautet: „Was uns Gott läst wachsen auf der Erden daß soll hierein gesammelt werden.“ Rechts der Tore ist eine Tür angeordnet, deren Sturzriegel über eine weitere Inschrift verfügt: „Der Zimmer Meister war Andreas Spenner“.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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