Am Homberg 3, Evangelische Pfarrkirche, Ansicht von Südosten
Am Homberg 3, Evangelische Pfarrkirche, Kirchenschiff nach Nordosten
Am Homberg 3, Evangelische Pfarrkirche, Ansicht von Südosten
Am Homberg 3, Evangelische Pfarrkirche, Kirchenschiff nach Südwesten
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Waldeck-Frankenberg, Landkreis
Bromskirchen
Somplar
  • Am Homberg 3
Evangelische Pfarrkirche
Flur: 2
Flurstück: 162

Die kleine Gemeinde Somplar hatte seit alters keine eigene Kirche und war nach Bromskirchen eingepfarrt. Erst seit 1844 verfügte Somplar über einen eigenen Friedhof. Daher wurde erst nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges über den Bau einer eigenen Kirche nachgedacht. 1950 kam es dann zur Grundsteinlegung der heutigen Kirche. Der 1952 eingeweihte Bau wurde nach Plänen des Architekten Bolte aus Kassel errichtet, die Innengestaltung übernahm der örtliche Malermeister Degenhardt.

Das Kirchengebäude zeigt sich als einfacher Saalbau mit fünf segmentbogigen Fensterachsen an den Längsseiten und stumpfem Abschluss im Osten, dessen Wand lediglich durch ein Rundfenster durchbrochen wird. Einziges Zierelement der Kirche ist die in Grauwacke ausgeführte Eckquaderung. Hervorstechenstes Bauteil der Kirche ist der im Westen angebaute vollständig in Grauwacke errichtete, ortsbildprägende Turm, der fast die gesamte Breite des Kirchenschiffs einnimmt. Der von einem steilen Walmdach abgeschlossende, blockartige, wohl an die alten Türme der mittelalterlichen Wehrkirchen gemahnende Bau wird nur durch kleine Rundfenster, den überdachten Eingang und die rundbogigen Schallöffnungen im Glockengeschoss gegliedert.

Der schmucklose Innenraum der Saalkirche ist hell getüncht und wird von einer auf Querunterzügen ruhenden Balkendecke überfangen. Im Osten ist er durch den leicht erhöhten, rechteckigen Altarraum und im Westen durch eine einfache, vom Turm erschlossene Empore gegliedert.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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