Austraße 1, Oberförsterei
Austraße 1, Oberförsterei
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Waldeck-Frankenberg, Landkreis
Hatzfeld
  • Austraße 1
Oberförsterei
Flur: 34
Flurstück: 448

Außerhalb der Stadt entstand auf dem Gelände der landesherrlichen Oberförsterei im ausgehenden 19. Jahrhundert unter der Federführung des damaligen Oberförsters Alfred Graf von Korff-Schmising-Kerssenbrock die heutige Oberförsterei. Von den Vorgängerbauten blieb lediglich eine niedrige, traufständig entlang der Edertalstraße angeordnete Bruchsteinscheune erhalten. Dem barocken Gebäude wurden einige Öffnungen hinzugefügt, die man mit segmentbogigen Sandsteinlaibungen versah. Das Satteldach mit seinem weiten Überstand an Traufe und Ortgang entstand erst in jüngerer Zeit.

Den rückwärtigen Abschluss des Hofes bildet eine zweigeschossige Fachwerkscheune, die heute im Erdgeschoss als Garage genutzt wird. Im unveränderten Obergeschoss sowie an der Rückseite zeigt sich noch das für das ausgehende 19. Jahrhundert typische konstruktive Fachwerkgefüge mit seinen geschosshohen Kreuzstreben. Die Gefache sind noch mit ihrer ursprünglichen Ausmauerung in dunkelroten Ziegeln versehen, aus denen nahezu zeitgleich das Wohnhaus errichtet wurde. Der großvolumige, zweigeschossige Ziegelbau wurde über einem hohen Bruchsteinsockel den Hof zur Eder abschließend gebaut. Das schlichte Gebäude wird lediglich durch ein Ziegelband unter den Brüstungen der Obergeschossfenster gegliedert. Eine unregelmäßige Verteilung segmentbogiger Fenster, ein linksseitig angeordneter, übergiebelter Risalit sowie ein in Firstrichtung rechtsseitig angefügter, eingeschossiger Anbau mit Fachwerkgiebel lockern die ansonsten strenge Fassade auf. Das Gebäude ist von einem mit Halbwalmen versehenen, verschieferten Dach bedeckt.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
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