Berleburger Straße 33
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Waldeck-Frankenberg, Landkreis
Hatzfeld
  • Berleburger Straße 33
Wohnhaus
Flur: 13
Flurstück: 319

Traufständiges, zweigeschossiges Fachwerkhaus an der Stadterweiterung zwischen Altstadt und der Papierfabrik. Das breit gelagerte Einhaus erhebt sich im Wohnteil über einem flachen verputzten Sockel und wird mittig über eine einläufige Freitreppe erschlossen. Die Geschosse des Gefügeständerbaus werden durch Langriegel mit profilierten Balkenköpfen geteilt. Ein regelmäßiges, konstruktives Fachwerkgefüge gliedert die Fassaden, die mit steilen Streben mit Kopfwinkelhölzern und Fußbändern ausgesteift werden. Eine Vielzahl unterschiedlicher Inschriften an Rähmen und Sturzriegeln zieren das an städtebaulich hervorgehobener Stelle gegenüber der Einmündung der Straße Am Möllenbach gelegene Wohn- und Wirtschaftsgebäude: "Der man kan sich wohl freun, dem die Kinder gedeien und auch ein Stall von Lämmer schreit un dass Weib noch mehr erfreut, da ist ein gut Herre sein"

"Die ihr nun gerne wissen wolt, wer diß Hauß hir hergestelt, und wo der Zimmermeister wird geholt, der dem Bauher wohl gefest, was Gott nun auf der erden unß lasset wohl gedeihn, deß sol gesamlet werden in dise Scheure ein"

"Johan Henrich Bäumner Küfer Meister der Bauherr war und Anna Gertraut sein Ehweib, dießes Hauß erbauet in dem selbigen Jahr, dar achzehnhundert und drey und zwanzig schriebb. Der Zimmermeister ist gewesen von Dautphe Ludwig Jung genant mit seinen Gesellen in dessen auch hir und da bekand, der hats hir so gemacht dass über hudert Jahr wird seiner noch gedacht".


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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