Außerhalb der Ortslage, Katholische Kirche St. Hubertus, von Südosten
Außerhalb der Ortslage, Katholische Kirche St. Hubertus, von Südosten
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Waldeck-Frankenberg, Landkreis
Hatzfeld
  • Auf dem Rad
St. Hubertus
Flur: 23
Flurstück: 10
Die heutige katholische Kirche wurde im Jahre 1898 vom landesherrlichen Oberförster Alfred Graf von Korff-Schmising-Kerssenbrock (1856-1936) als seine Grablege errichtet. Ursprünglich bestand die Grablege nur aus dem Turm und einem kleinen anschließenden Raum, unter dem sich noch heute die Gruft des Grafen und seiner 1981 verstorbenen Tochter Inez de Beauclair befindet. Der bauzeitliche Turm beherbergt den in gotischer Manier gestalteten, spitzbogig überfangenen Eingang, dessen Sandsteinlaibung farblich mit der Grauwacke des Werksteinmauerwerks kontrastiert. Über einem als Traufe ausgebildeten Sandsteingesims brachte man einen Hirschkopf als Symbol des Heiligen Hubertus, den Schutzheiligen der Jäger, an. Den oberen Abschluss bildet ein achteckiges Turmgeschoss mit vier rundbogigen Schalllöchern unter einem steilen Zeltdach. Von der Grabkapelle blieb nur der untere Teil der östlichen Wand mit dem rundbogig überfangenen Biforium erhalten. Nachdem nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges durch Heimatvertriebene eine größere katholische Gemeinde entstanden war, entschloss man sich, die Kirche zu erweitern und fügte 1959 nach Westen das heutige Langhaus an. Da hierbei die Firstrichtung geändert wurde, rückte der Turm nunmehr an die Seite der Kirche. Der im Inneren schlichte Bau wurde in seinen äußeren Formen weitgehend der alten Grabkapelle angepasst.

Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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