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Waldeck-Frankenberg, Landkreis
Hatzfeld
Reddighausen
  • Frankstraße 1
Wohnhaus der Frank´schen Eisenwerke
Flur: 17
Flurstück: 193/4

1836 wird der Reddighäuser Hammer gegründet. Gründer waren der Schreinermeister Daniel Reitz  und der Vöhler Pfarrer Christian Frank. Mit ursprünglich durch zwei Wasserräder betriebenen Hämmern, stellte man seit der Mitte des 19. Jahrhunderts zumeist Pflugscharen her. Kurz vor 1900 wurde ein Stauweiher gebaut um eine regelmäßige Bewässerung zu erreichen. Nach der Gründung der „FRANK Walz- und Schmiedetechnik GmbH“ 1836 begann man 1862-67 mit der Errichtung neuer Werksgebäude. 1917 wurden die Produktionsanlagen durch einen eigenen Werkzeugbau und eine Wasserturbine erweitert. Zwischen 1920 und 1940 datiert die Hauptausbauphase der Fertigungseinrichtungen. 1922 wurden alle Gebäude durch neue ersetzt, lediglich der 1917 erbaute Hammerbau blieb bestehen. 1939 wurde eine Schmiedewalze in Betrieb genommen, 1959 bis 1972 wurden die Fabrikationshallen erneuert.Von den ursprünglichen Gebäuden des bis heute im Besitz der Familie Frank befindlichen Werks blieb nur das herrschaftliche Wohnhaus erhalten. Das bald nach der Eröffnung in Stockwerkbauweise errichtete, zweigeschossige Fachwerkwohnhaus erhebt sich über einem hohen, verputzten Sockel und wird in der Mitte der Hofseite über eine lange Freitreppe erschlossen. Ohne Überstände verzimmert ist das Fachwerkgefüge dreifach verriegelt und nur mittels Streben an den Eckständern ausgesteift. Der voluminöse, von einem hohen Mansarddach bedeckte Bau wird an den Traufseiten durch neun Fensterachsen regelmäßig gegliedert, wobei die Mittelachse allein steht. Das weitgehend in klassizistischen Formen errichtete, rückseitig verschieferte Gebäude ist eines der letzten Zeugnisse großbürgerlichen Wohnens aus der Vorgründerzeit.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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