Außerhalb der Ortslage, Oberste Mühle
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Waldeck-Frankenberg, Landkreis
Frankenau
Ellershausen
  • Oberste Mühle 1
  • Oberste Mühle
Oberste Mühle
Flur: 4
Flurstück: 41/6, 41/7

Die Oberste Mühle, die dem Dorf Ellershausen am nächsten gelegene Mühle einer Gruppe von fünf Mühlen im weiteren Verlauf des Lengeltales, ist seit dem späteren Mittelalter bezeugt. Sie gehörte seit dem 13. Jahrhundert zu den Besitzungen der in Ellershausen ansässigen adeligen Familie Huhn. Nach dem Aussterben der männlichen Linie der Familie Huhn ging die Mühle über die weibliche Erbfolge 1587 an die Familie von Dersch und nach deren Aussterben in der Mitte des 17. Jahrhunderts an die Familie von Drach. Seit dieser Zeit war die Oberste Mühle mit der in geringer Entfernung liegenden Kuchenmühle vereint. Die beiden Mühlen wurden erst 1868 wieder an getrennte Müller veräußert. Die Oberste Mühle wurde noch einhundert Jahre weiterbetrieben und 1965 aufgegeben.Das Anwesen besteht aus einer auf L-förmigem Grundriss errichteten Scheune mit einem Bruchsteinerdgeschoss und einem Fachwerkobergeschoss. Im ausgehenden 19. Jahrhundert errichtet zeigt der Bau das zeittypische Fachwerk mit leichter Überkragung, regelmäßigem Fachwerkgefüge und steilen geschosshohen Streben. Der Scheune gegenüber erhebt sich das zweigeschossige, stockwerkweise abgezimmerte Wohnhaus. Zum Hof traufständig zeigt es ein regelmäßiges, einfach verriegeltes Fachwerkgefüge der Zeit um 1800, das mit Mannfiguren an den Eckständern ausgesteift ist. Die breiten Gebälkzonen zwischen den leicht überkragenden Geschossen werden durch gerundete und genutete Balkenköpfe, gerundete Füllhölzer sowie eine gefaste und profilierte Schwelle besonders betont.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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