Außerhalb der Ortslage, Kuchenmühle
Außerhalb der Ortslage, Kuchenmühle
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Waldeck-Frankenberg, Landkreis
Frankenau
Ellershausen
  • Kuchenmühle 1
  • Kuchenmühle
Kuchenmühle
Flur: 4
Flurstück: 52/3, 54/1, 54/2

Die bis in das 19. Jahrhundert als Mittelmühle bezeichnete Mühle gehörte seit dem späteren Mittelalter zum Besitz der in Ellershausen begüterten Familie Huhn. Nach dem Aussterben der Huhn gelangte sie 1587 in den Besitz der Familie von Dersch, nach deren Aussterben sie Mitte des 17. Jahrhunderts an die Familie von Drach überging. Wohl seit den Verwüstungen des Dreißigjährigen Krieges war die Mühle wüst gefallen und ihre baulichen Reste sowie die Mahlgerechtigkeit ging an die Besitzer der Obersten Mühle über. Diese betrieben hier seit spätestens 1722 eine Sägemühle. 1825 baute der Müller Simon Kuche, von dem die Mühle bis heute ihren Namen hat, das Mühlengebäude in seiner heutigen Form auf den alten Grundmauern wieder auf, in denen sich bis heute noch ein vermutlich sehr viel älterer Gewölbekeller befindet. Das inzwischen privat bewohnte Mühlenanwesen besteht aus einem zum Hof hin eingeschossigen, traufständig angeordneten Wohn- und Mühlenhaus in Fachwerkbauweise mit hohem, verschiefertem Zwerchhaus und steilem Satteldach mit Krüppelwalmen sowie einem auf L-förmigem Grundriss erbauten, teils mit Holzverschalung verkleideten Stall- und Scheunengebäude mit seitlicher Durchfahrt, das den Hofraum in zwei Bereiche trennt. Weitere Nebengebäude sind der nordöstlich des Stall- und Scheunengebäudes angeordnete Fachwerkstall und ein entlang der Zufahrt angeordnetes Backhaus in Fachwerkbauweise.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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