Friedrichstraße 13, Haus Katzenstein
Friedrichstraße 13, Haus Katzenstein
Friedrichstraße 13, Haus Katzenstein (x)
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Waldeck-Frankenberg, Landkreis
Frankenau
  • Friedrichstraße 13
Haus Katzenstein
Flur: 32
Flurstück: 82/1
In städtebaulich hervorgehobener Position, an einer leichten Kurve im ansonsten geraden Verlauf der Friedrichstraße errichtetes, zweigeschossiges Wohn- und Geschäftshaus. Bauherr des 1906 errichteten Hauses war der 1866 in Frankenau geborene und 1941 verschleppte jüdische Lederwarenhändler Isaak Manus Katzenstein. Während des Zweiten Weltkriegs erwarb ein Frankenauer das Haus. Im Erdgeschoss gab es einen Lebensmittelladen. Nach 15 Jahren Leerstand kaufte der Battenberger Bauunternehmer Günter Radel Mitte 2006 das Gebäude und sanierte es.
Das über einem flachen Werksteinsockel in Ziegelmauerwerk erbaute, zur Friedrichstraße giebelständige, verputzte Gebäude zeigt zur Straßenseite einen breiten, bauzeitlichen Ladeneinbau sowie an der durch eine Abschrägung der Gebäudeecke besonders betonten Abzweigung des Verbindungsweges zur Sternbergstraße segmentbogige Fenster mit profilierten Laibungen im Erdgeschoss und einen überdachten Balkon mit bauzeitlichem, schmiedeisernem Gitter im Obergeschoss. Darüber hinaus wird die Ecksituation noch durch eine hohe, mehrfach geschwungene Welsche Haube unterstrichen, die der Ecke einen turmartigen Charakter verleiht. Zum Verbindungsweg wurde das inzwischen verschieferte Obergeschoss leicht vorgezogen und mit einem mehrfach geschwungenen Wellengiebel mit Ochsenauge betont. In deutlichem Kontrast zum schlicht verputzten Baukörper des Hauses steht auch der mit einem Wellenprofil versehene Ortgang des Giebels zur Friedrichstraße, dessen oberes Giebelfeld mit einem von Flechtband umgebenen Nertamid versehen und von einer schmiedeeisernen Thorakrone bekrönt ist.

Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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