Vöhler Straße 1, Evangelische Kirche, Kirchenschiff nach Westen
Vöhler Straße 1, Evangelische Kirche, Ansicht von Südosten
Vöhler Straße 1, Evangelische Kirche, Ansicht von Südosten
Vöhler Straße 1, Evangelische Kirche, Kirchenschiff nach Westen
Vöhler Straße 1, Evangelische Kirche, Ansicht von Westen
Vöhler Straße 1, Evangelische Kirche, Südwestansicht
Vöhler Straße 1, Evangelische Kirche, Blick in den Chor
Vöhler Straße 1, Evangelische Kirche, Blick in den Chor
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Waldeck-Frankenberg, Landkreis
Vöhl
Basdorf
  • Vöhler Straße 1
Evangelische Kirche
Flur: 6
Flurstück: 20/2

Nachdem im Jahre 1824 ein großer Teil des Dorfes abgebrannt war, dauerte es mehrere Jahrzehnte bis Basdorf wieder eine eigene Kirche erhielt. Erst in den Jahren 1861 bis 1863 wurde von Bergmeister Pfannmüller aus Thalitter der heutige Kirchenbau in neoromanischen Formen errichtet. Der einfache, aus Werkstein gemauerte Saalbau mit flachem Satteldach zwischen Stufengiebeln wird durch jeweils vier rundbogige Fenster über einem durchlaufenden Brüstungsgesims belichtet. Im Osten ist ein kurzer Chorraum mit Dreiachtelschluss angefügt, im Westen wird das Kirchenschiff von einem schlanken Turm mit Biforienfenstern im Glockengeschoss und abschließenden flachen Giebeln mit Blendarkaden unter einem steilen Zeltdach bekrönt.

Der flach gedeckte Innenraum der schlichten Kirche wird durch die breite dreiseitige Empore auf gefasten Ständern mit rautenförmig beschnitzten Brüstungsgefachen dominiert. Im Westen befindet sich auf der Empore die bauzeitliche Orgel. Hinter einem aus Sandstein gemauerten Triumphbogen, an dessen nördlicher Flanke die bauzeitliche Kanzel angebracht wurde, öffnet sich der mit einem Kreuzrippengewölbe versehene Altarraum mit einfacher blockartiger Mensa.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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