Bahnhofstraße 8
Bahnhofstraße 8, Sachgesamtheit Itterwerke
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Waldeck-Frankenberg, Landkreis
Vöhl
Thalitter
  • Bahnhofstraße 8
  • Bahnhofstraße
Itterwerke (Sachgesamtheit)
Flur: 17
Flurstück: 15/14, 15/9

Im Jahre 1842 erscheinen die Itterwerke erstmals in den Akten. Zu dieser Zeit produzierte der Korbacher Kaufmann Karl Müller hier grobes Packpapier. Nach mehreren Besitzerwechseln gelangten die Itterwerke 1920 in den Besitz des aus Guatemala zurückgekehrten Pflanzers Theodor Engelhardt, der hier im Obernburger Steinbruch gemahlenes Kalzit weiter verarbeiten ließ. Seit 1934 wurde in den Werkshallen ein Verchromungsbetrieb unterhalten.

Die Itterwerke präsentieren sich als differenzierte Gebäudegruppe des späten 19. und frühen 20. Jahrhunderts an der Bahnhofstraße zwischen Dorfitter und Thalitter. Ein giebelständiges, breites, eingeschossiges, verputztes Gebäude mit hohem Mansarddach über einem Fachwerkgiebel als ältester Bau prägt die Gebäudereihe im Südwesten. Daran anschließend wurde als Massivbau über einem hohen Sockel ein lang gestrecktes, eingeschossiges Gebäude mit kleinem, einachsigen Zwerchhaus errichtet. Die Mitte der Reihe markiert das einzige dreigeschossige Gebäude mit einem Flachdach. Es ist wie auch die übrigen Gebäude ein verputzter Massivbau. Der seitlich angefügte, zweigeschossige Bau, der zwischen den Geschossen die Inschrift "Itter Werk GmbH" trägt, wird durch ein dreiachsiges, mittiges Zwerchhaus bestimmt, das von zwei Giebelgauben flankiert ist. Den nordöstlichen Abschluss bildet ein ebenfalls zweigeschossiges, einfaches Gebäude mit außermittiger Giebelgaube, an das ein hoher Schornstein angebaut ist.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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