Urbachstraße 1
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Waldeck-Frankenberg, Landkreis
Burgwald
Bottendorf
  • Urbachstraße 1
  • Urbachstraße 3
Einhaus
Flur: 8
Flurstück: 205, 206

Das am Beginn der Urbachstraße traufständig errichtete, heutige Einhaus wurde aus ursprünglich drei Teilen unter einem Dach zusammengefasst. Der vordere, dreizonige Teil reicht bis zum hinteren Ende der seit dem frühen 20. Jahrhundert überbauten Freitreppe und zeigt über einem unterschiedlich hohen Werksteinsockel zwei verschiedene Fachwerkgefüge. Die beiden hinteren, aus der ursprünglichen Bauzeit 1771 stammenden Zonen sind stockwerkweise mit leichtem Überstand des Obergeschosses verzimmert. Die einfach verriegelte Konstruktion wird mit Mannfiguren an den Eckständern ausgesteift und durch die breite Gebälkzone mit gerundeten Füllhölzern und gefaster Schwelle besonders betont. Die vordere, drei Gebinde umfassende Zone wurde im ausgehenden 19. Jahrhundert vollständig ersetzt. Die in Anlehnung an den älteren Bau stockwerkweise verzimmerte Konstruktion mit leichtem Geschossüberstand zeigt hier und am Giebel nur einfaches konstruktives Fachwerk, das mit geschosshohen Streben ausgesteift ist und im unteren Bereich durch eine Ziegelaufmauerung des Sockels verkürzt wurde. An der Obergeschossschwelle im Giebel findet sich folgende Inschrift: „Ubi Amor Pax – Ubi Pax Deus – Ubi Deus nulla cura“. Die beiden, heute unter der Hausnummer 3 geführten Stallteile zeigen ebenfalls unterschiedliche Fachwerkkonstruktionen. So ist der direkt an den Wohnteil (Nr. 1) anschließende Stallbereich zeitgleich mit dem vorderen Teil errichtet worden und daher gleichartig verzimmert. Am Sturz der Stalltür findet sich hier folgende Inschrift: „Got mit uns Amen Nicolaus Schmit und Anna Maria Anno 1771 24t April“. Der hintere Teil mit seinen beiden Toreinfahrten wurde erst im 19. Jahrhundert angefügt.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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