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Nach Plan Holler 1864 als Teil einer umfänglichen Hofanlage errichtetes, spätklassizistisches Wohnhaus. Über gewölbtem Keller stehender, ehemals über den Hofraum erschlossener, verputzter Bau von zwei Geschossen mit Walmdach. Axial gegliederte, von sandsteingewändeten Rechtecköffnungen durchfensterte Fassaden. Leichte Störung des wohlproportionierten Baukörpers durch Anbau des Wohnerkers mit Windfang an der zum Garten ausgerichteten Front. Dort ein gusseiserner Pavillon. Kulturdenkmal aus architekturgeschichtlichen Gründen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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