Hauptstraße 57_ehem. Synagoge, Südwestseite (Foto: M. Göddel, LfDH)
Hauptstraße 57, ehem. Synagoge, Nordwestseite, vor 1960 (Foto: http://www.alemannia-judaica.de/images/Images%20359/Weiskirchen%20Synagoge%20200.jpg, 23.06.17, 11:09h)
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Offenbach, Stadt und Landkreis
Rodgau
Weiskirchen
  • Hauptstraße 57
Ehem. Synagoge
Flur: 6
Flurstück: 736/3

Kleines, eingeschossiges Fachwerkhaus, verputzt, Satteldach giebelständig zur Straße, rechteckiger Grundriss, kleiner Sockel. Reste eines Kultbaus nur noch am östlichen Giebel erhalten, wo die stark vorspringende rechteckige Auslucht von zwei Rundöffnungen und von zwei darunterliegenden rechteckigen Fenstern flankiert wird. Die übrigen Fenster verändert und modernisiert. Zugang war an der südlichen Längsseite über einen kleinen Vorhof. Vermutlich war links vom Eingang das etwas erhöhte Frauenabteil (der hohe Sockel zur Straße führt zu dieser Annahme) und rechts der Männerteil. Auffallend wirkt das Verhältnis der Synagoge zu der baulichen Umgebung, die wesentlich größer und vor allem höher ist. Bis 1960 war der Fachwerkfassade eine etwa 30cm starke gemauerte Wand vorgesetzt. Dieser Schildgiebel hatte oben in der Mitte eine halbkreisförmige Rundung, die den First des Satteldachs weit überragte. Seitlich der Rundung schloss der Giebel waagerecht ab, wobei an den Ecken Steinkugeln angebracht waren. Ecklisenen und hoher Sockel umrahmten diese Straßenfassade. Ihre Öffnungen bestanden aus einer Rosette oben und darunter drei schmalen hohen zusammengefassten Rundbogenfenstern mit Steinumrahmungen und kleiner Sprossenteilung, wobei das mittlere etwas größer als die beiden seitlichen war. Trotz der Veränderungen Kulturdenkmal aus religions- und ortsgeschichtlichen sowie wissenschaftlichen Gründen.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und wissenschaftlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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