Paul-Ehrlich-Weg 2
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Bad Homburg, Stadt
Bad Homburg
Kirdorf
  • Paul-Ehrlich-Weg 2
Villa Victoria
Flur: 8
Flurstück: 40/1, 40/2

Villa, um 1857

Um die Mitte des 19. Jahrhunderts entstand im Gegenüber des noch jungen Kurparks eine kleine stattliche Villa. Schon wenige Jahrzehnte nach der Vollendung begann der sukzessive Ausbau des namentlich als "Villa Victoria Kirdorf" errichteten Gebäudes.

Nach ihrer Umnutzung zum Sanatorium im Jahr 1907/08, diente die Villa ab 1929 als Kinderheim sowie in den 1930ern als Müttergenesungsheim (Gau-Freundschaft Essen). Nach Ende des Zweiten Weltkrieges fand das repräsentative Gebäude Anwendung als Unterkunft hochrangiger alliierter Militärs und beherbergte nach 1955 ein Erholungsheim des Bundes der Kriegsblinden.

Einhergehend mit dieser wechselhaften Nutzungsgeschichte erfolgte bis ins 20. Jahrhundert hinein eine deutliche Vergrößerung des Bestandes (jüngste Anbauten 1964 u. 1979), die auch im Inneren weitreichende Veränderungen nach sich zog.

Bis heute wird das Gebäude vor allem durch seine eindrucksvolle historisierte Fassade bestimmt. Ihre bauzeitlich schlichte klassizistische Ausformung erfuhr im Rahmen der verschiedenen Umbauten (1884, 1903, 1907, 1912) Erweiterungen und Modernisierungen bis hin zum überkommenen neuklassizistisch geprägten Erscheinungsbild. Ihre in der Manier italienischer Hochrenaissancebauten besonders ausgeprägte Frontausbildung wird durch eine stockwerkübergreifende Vertikalgliederung bestimmt. Diese ergibt sich aus den zwischen die Horizontallinien von Sockel und verkröpftem, übergiebeltem Gebälk eingestellten kannelierten Pilastern in ionischer Kolossalordnung.

Neben ihrem architektonisch-künstlerischen Wert fällt der Villa mittels ihrer prominenten Parkrandlage zusätzlich eine städtebauliche Bedeutung zu.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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