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Rheingau-Taunus-Kreis
Idstein
  • Friedensstraße 25
Ehem. Haus Knof
Flur: 3
Flurstück: 60/6

Richard Bauer (1925-2009) arbeitete nach dem Krieg als Büropartner des Darmstädter Architekten Ernst Neufert. Mitte der 1950er Jahre machte sich Bauer in Idstein selbständig und prägte das moderne Bild dieser Stadt wie kein Zweiter. Sein Werk reicht hier von der repräsentativen VR-Bank (1969), über die bereits als Kulturdenkmal ausgewiesene Hyparschalen-Konstruktion der Lore-Bauer-Halle (1973), bis zu exklusiven privaten Wohnbauten.

Für Arno Knof gestaltete der Idsteiner Architekt Richard Bauer 1957/58 in der Friedensstraße 25 ein repräsentatives Anwesen im Bungalow-Stil mit großem Garten und historischem Baumbestand. Zwischen Bahnhof und Altstadt gelegen, neigt sich der Baugrund zum angrenzenden Stadtpark. In den Süd(ost)hang staffelte Bauer die Geschosse des flachgedeckten Wohnhauses, das er durch Klinker-, Bruchstein-, Holz- und Fensterflächen gliederte. Das moderne Anwesen entstand in einem damals noch kaum erschlossenen Neubaugebiet. Den nahen Stadtpark und die umgebende Taunuslandschaft verschmolz Bauer durch Glasfronten, Wandscheiben, Freiflächen und einen verglasten turmartigen Aufbau konsequent mit der Architektur.

In der Friedensstraße 25 interpretierte Bauer große Vorbilder der internationalen Moderne wie Frank L. Wrights „Fallingwater-Haus“ (1937) bei Pittsburgh. Durch die gekonnte Form- und Materialgebung, die Verschränkung von Architektur und Natur, bildet das ehem. Wohnhaus Knof – in der Tradition der internationalen Moderne, als Ausdruck der Idsteiner Wirtschaftswunderzeit – ein Kulturdenkmal aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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