Tannenwaldallee
Die pappelbepflanzte Tannenwaldallee, hist. Abb., StAH
Tannenwaldallee o. Nr., Tannenwaldallee, Pappelbestand am westlichen Ende, Aufnahme 1996
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Bad Homburg, Stadt
Bad Homburg
  • Tannenwaldallee
  • Mariannenweg
Tannenwaldallee
Flur: 27, 28, 31, 47, 48
Flurstück: 177/6, 177/7, 177/9, 178/21, 136, 142/2, 142/3, 142/5, 12, 33

Unter Landgraf Friedrich VI 1820/21 angelegte, die pappelbestandene "Chaussee publique" von 1771/73 ersetzende, Große Allee. Vom Weißen Tor des Schlossgartens ausgehend und etwa parallel zum Heuchelheimer Hohlweg verlaufend, passierte Sie den ehemaligen Pestfriedhof St.Georgen, den Pfingstbrunnen und kreuzte das sog. Schlockerfass, das sie mittels der Carolinenbrücke überwand, führte am Alleehaus mit der Apostellinde vorbei und endete vor dem Grossen Tannenwald. Diese Sichtachse zwischen Schloss und landgräflichem Wald wurde 1822/23 als Elisabethenschneise verlängert und (vorerst) bis zum Sandplacken geführt. Die Tannenwaldallee bildete das Rückgrat der zu beiden Seiten teilweise bereits unter Friedrich V. gegründeten Prinzengärten (Louis-, Gustav-, Ferdinand- und Philippgarten) und des ab 1820 angelegten Englischen Gartens. Ein Rest des 1872 gefällten und durch eine gemischte Laubbaumbepflanzung ersetzten Pappelbestandes ist am westlichen Ende, nahe des Gotischen Hauses, erhalten geblieben.

Die Tannenwaldallee ist als historische Straße und als ein strukturgebendes Element innerhalb der im Barock ausgebildeten und im Klassizismus vollendeten Homburger Parklandschaft von hohem Interesse. Kulturdenkmal aus territorial- und kulturgeschichtlichen Gründen.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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