Kriegsgräberstätte
Kriegsgräberstätte
Herdweg, Kriegsgräberstätte
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Bergstraße, Landkreis
Bensheim
Fehlheim
  • Außerhalb (Fehlheim) 7
Kriegsgräberstätte
Flur: 5
Flurstück: 71

Großzügig angelegte Kriegsgräberstätte westlich Auerbachs, bereits auf Fehlheimer Gemarkung gelegen. Hier hatten in den letzten Monaten des Zweiten Weltkrieges Einheiten der 7. US-Armee einen provisorischen Gefallenenfriedhof eingerichtet, der jedoch nach Verlegung der amerikanischen Toten mit den Jahren einen trostlosen Anblick bot. Nach längeren Verhandlungen zwischen der Stadt Bensheim und der Bundesregierung begann man mit Unterstützung der Bundesregierung im Sommer 1955 den planmäßigen Ausbau des Friedhofes. Die Einweihung erfolgte Ende September 1957. Auf dem Friedhof ruhen seither 1985 deutsche und ausländische Soldaten, Zwangsarbeiter und Kriegsgefangene, die teilweise zuvor bereits auf umliegenden Friedhöfen die letzte Ruhe gefunden hatten.

Das Gräberfeld ist schlicht gehalten mit flach auf der Erde liegenden Namensplatten und Dreiergruppen von niedrigen Granitkreuzen, die gleichmäßig über dem Gelände verteilt stehen. Zentral als Blickpunkt nur ein hohes, entsprechend gestaltetes Hauptkreuz. In der südöstlichen Ecke eine niedrige, runde Kapelle aus Odenwälder Granit, die von einer spitzen Haube mit Holzschindeln überspannt wird. Der markante Kapellenbau ist in einen Mauerzug eingespannt, in dem auch der Eingang zu dem von Bäumen und Buschwerk umgebenen Friedhof liegt.

Die Kriegsgräberstätte mit ihrer typischen Fünfziger-Jahre-Architektur ist für die Region der Bergstraße von historischer Bedeutung.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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